Inhaltsverzeichnis : Im alten Reichstag. Band II. (2)

Die  Funktionen.  $  195a.  837

staatsgewalten  gegeben  sind.  Je  nachdem  der  Schwerpunkt  der
Militärhoheit  mehr  bei  der  Zentral-  oder  andererseits  bei  der
Gliedstaatsgewalt  liegt,  wird  die  Heeresverfassung  einen  unitarischen
oder  föderalistischen,  wenn  nicht  gar  partikularistischen  Charakter
zeigen.  Möglich  ist  die  reine  und  folgerichtige  Ausprägung  sowohl
des  einen  wie  des  anderen  Grundprinzips,  ebenso  lassen  sich  aber
auch  Mischformen  denken,  welche,  zwischen  den  beiden  Prinzipien
vermittelnd,  die  Verwirklichung  des  einen  durch  Verwendung  von
Elementen  des  anderen  ermäßigen.  |

Bei  reiner  Durchführung  des  unitarischen  Prinzips  steht  nicht
nur  das  Recht  über  Krieg  und  Frieden,  sondern  das  Kriegswesen
überhaupt  und  schlechthin  der  Bundesgewalt  ausschließlich  zu;  sie
allein  hat  das  Recht,  die  bewaffnete  Macht  nicht  sowohl  zu  verwenden,
  als  sie  herzustellen,  zu  unterhalten,  zu  leiten.  Das  Staatstätigkeitsgebiet
  des  Kriegswesens  scheidet  als  Ganzes  und  in  allen
seinen  einzelnen  Äusschnitten  und  Funktionen  aus  dem  Wirkungskreise
  der  Gliedstaaten  vollständig  aus;  die  bewaffnete  Macht
bildet,  als  Landheer  wie  als  Kriegsmarine,  eine  einheitliche  Anstalt,
  welche  der  Zentralgewalt  gehört  und  ihrer  eigenen  und  unmittelbaren
  Verwaltung  unterstellt  ist.  In  voller  Reinheit  ist
dieser  unitarische  Typus  zurzeit  wohl  nirgends  verwirklicht;  am
nächsten  kommt  ihm  die  Wehrverfassung  der  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika!.  Demgegenüber  erscheint  in  dem  föderalistischen
  Gegenbilde  des  unitarischen  Typus  das  Kriegswesen  vorherrschend
  als  Angelegenheit  der  Einzelstaaten.  Die  Einzelstaaten
allein  haben,  unter  Ausschluß  des  Bundes,  das  Recht,  Streitkräfte
zu  halten,  und  zwar  welche  und  soviele  sie  wollen;  sie  haben
auch  das  Recht,  diese  Streitkräfte  zu  verwenden,  also  das  Recht
über  Krieg  und  Frieden.  Dieses  letztere  Recht  fehlt  freilich  auch
der  Bundesgewalt  nicht,  doch  ist  sie,  wenn  sie  es  ausüben  will,
in  Ermangelung  einer  ihr  eigenen  bewaffneten  Macht,  auf  die
Streitkräfte  der  Einzelstaaten  bezw.  denjenigen  Teil  dieser  Kräfte
angewiesen,  welchen  die  Einzelstaaten  nach  den  Bestimmungen
der  Bundesverfassung  oder  der  Bundesverträge  dem  Bunde  im
Kriegsfalle  zur  Verfügung  zu  stellen  ‚verpflichtet  sind.  Der  auf
den  einzelnen  Gliedstaat  entfallende  Teil  der  dem  Bunde  insgesamt
  zu  leihenden  Streitkräfte  heißt  das  „Kontingent“  dieses
Staates;  aus  den  Kontingenten  sämtlicher  Einzelstaaten  setzt  sich,
nur  im  Kriegsfalle  zusammentretend  und  alsdann  dem  Oberbefehl
eines  von  der  Bundesgewalt  ernannten  Feldherrn  unterstellt,  das
Bundesheer  zusammen.  Eine  derartige  Verteilung  der  militärischen
Hoheitsrechte  ist  bisher  nur  in  zersetzten  und  partikularistisch
entarteten  Gesamtstaaten,  wie  in  dem  alten  Deutschen  Reiche  in
seiner  Spätzeit?,  und  andererseits  in  Staatenbünden  vorgekommen;

og  ,  N  Haenel,  StR  484,  485;  Freund,  Öffentl.  R.  d.  Verein.  Staaten  von
A,  21:

2  Oben  $  29  S.  91,  9.

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