Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

646  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte.

Ist  in  Folge  dieser  Verletzung  Vieh  von  der  Seuche  ergriffen  worden,  so
tritt  Gefängnißstrafe  von  einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  ein.  4#

§.  329.  Wer  die  von  einer  Behörde  geschlossenen  Lieferungsverträge  über
Bedürfnisse  des  Heeres  oder  der  Marine  zur  Zeit  eines  Krieges,  oder  über
Lebensmittel  zur  Abwendung  oder  Beseitigung  eines  Nothstandes  vorsätzlich
entweder  nicht  zur  bestimmten  Zeit  oder  nicht  in  der  vorbedungenen  Weise
erfüllt,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten  bestraft;  auch  kann  auf
Verlust  der  bürgerlichen  Ehreurechte  erkannt  werden.

Liegt  der  Nichterfüllung  des  Vertrages  Fahrlässigkeit  zum  Grunde,  so  ist,
wenn  durch  die  Handlung  ein  Schaden  verursacht  worden  ist,  auf  Gefängniß
bis  zwei  Jahren  zu  erkennen.

Dieselben  Strafen  finden  auch  gegen  die  Unterlieferanten,  Vermittler  und
Bevollmächtigten  des  Lieferanten  Anwendung,  welche  mit  Kenntniß  des  Zweckes
der  Lieferung  die  Nichterfüllung  derselben  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlaͤssigkeit
verursachen.

§.  330.  Wer  bei  der  Leitung  oder  Ausführung  eines  Baues  wider  die
allgemein  anerkannten  Regeln  der  Baukunst  dergestalt  handelt:),  daß  hieraus
für  Andere  Gefahr  entsteht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Achtundzwanzigster  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  im
Amte.

§.  331.  Ein  Beamter:),  welcher  für  eine  in  sein  Amt  einschlagende,  an
sich  nicht  pflichtwidrige  Handlung?)  Geschenke")  oder  andere  Vortheiles)  an- 



Zu  Anmerkung  2  auf  S.  645.

voraus,  sondern  auch  das  Bewußtsein,  ihm  durch  die  inkriminirte  That  entgegenzuhandeln;
  sie  ist  also  ausgeschlossen,  wenn  der  Angeklagte  irrthümlich  —  mag  auch
der  Irrthum  ein  unentschuldbarer  gewesen  sein  —  angenommen  hat,  durch  seine
Handlung  nicht  gegen  die  polizeiliche  Anordnung  zu  verstoßen.  Es  handelt  sich  dabei
nicht  um  eine  irrige  Auslegung  des  Strafgesetzes,  auf  die  sich  der  Angeklagte  allerdings
  nicht  würde  berufen  können,  sondern  um  einen  Irrthum  über  die  Tragweite
der  polizeilichen  Anordnung,  beziehungsweise  des  Verhältnisses  derselben  zu  den  ihm
civilrechtlich  zustehenden  Rechten  und  obliegenden  Pflichten.  —  Zuständige  Behörde
ist  jede,  welche  nach  den  betreffenden  Landesgesetzen  befugt  ist,  Schutzmaßregeln  gegen
die  Viehseuche  anzuordnen,  Erk.  R.  G.  21.  Okt.  1879  (E.  Crim.  I.  1).  Beispielsweise
  ist  also  zur  Anordnung  der  Maßregeln  Behufs  Verhütung  des  Verbreitens  der
Tollwuth  (Festlegung  aller  Hunde  des  Polizeibezirks  rc.  #c.)  nach  §.  1  Ges.  12.  März
1881  (weiter  unten  abgedruckt)  die  Ortspolizeibehörde  zuständig,  Erk.  30.  Jan.  1885
(E.  Crim.  XII.  19).

1)  Der  §.  330  kommt  auch  zur  Anwendung,  wenn  das  zu  dem  Bau  gehörende
Baugerüst  in  kunstwidriger,  gefahrdrohender  Weise  errichtet  wird,  Erk.  O.  Trib.
26.  Mai  1865,  oder  wenn  der  Leiter  des  Baues  es  an  der  Ueberwachung  der  Arbeiter
fehlen  läßt,  und  in  Folge  dessen  die  Voraussetzungen  des  §.  330  eintreffen,  Erk.
17.  Dez.  1868,  Opp.  Anm.  1  und  3  zu  §.  330.  Nicht  nur  Mängel  in  der  technischen
  Konstruktion,  sondern  auch  Verstöße  wider  die  allgemeinen  Regeln  der  Baukunst,
  die  nach  hygienischen  Rücksichten  eine  Gefährdung  Anderer  herbeiführen
(Schwammbildung  für  die  Bewohner  eines  Hauses),  fallen  unter  §.  330,  Erk.  R.  G.
28.  Sept.  1895  (E.  Crim.  XXVII.  388).  Unter  Bau  ist  nicht  nur  Hochbau,  sondern
auch  Wasser-,  Straßen=  und  Bergbau  zu  verstehen,  E.  Crim.  XXIII.  277.

2)  Ueber  den  Begriff  eines  Beamten  vergl.  §.  359.

Hält  ein  Beamter  sein  Einschreiten  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  für  geboten,
so  wird  seine  Amtsausübung  dadurch,  daß  die  objektiven  Vorbedingungen  von  ihm
aus  thatsächlichem  Irrthum  fälschlicher  Weise  als  vorliegend  erachtet  wurden,  nicht  zu
einer  unrechtmäßigen,  wohl  aber  wenn  er  sich  im  Rechtsirrthum  über  den  Inhalt  von
Gesetzen  befindet,  Erk.  R.  G.  17.  Jan.  1888.  ·

3)  Der  Begriff  „Handlung“  umfaßt  auch  „Unterlassungen“,  Mot.  S.  16.

4)  Ueber  die  Annahme  von  Geschenken  durch  Beamte  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten
  Behörde  vergl.  oben  S.  131.  6

5)  Dahin  gehört  auch  die  Gestattung  des  Beischlafs,  Erk.  5.  Nov.  1883  (E.
Crim.  IX.  1606).