Full text : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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zurückerstattet.  Die  Entscheidung  hierüber  hat  das  Ministerium,  Abteilung
für  Unterrichts-Angelegenheiten,  zu  treffen.

Inkraftsetzung  der  Prüfungsordnung.

&  16.  Diese  Prüfungsordnung  tritt  unter  Aufhebung  der  Ordnung  für
die  Prüfung  der  Lehrer  an  Mittelschulen  vom  30.  Dezember  1893  mit
dem  1.  Juli  1905  in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichts-Angelegenheiten.


20.  Derordnung  vom  19.  Lanuar  1906  zur  Rbänderung  der
Derordnung  vom  13.  Mai  1895,  betreifend  die  Prüfung
von  Lebrerinnen  für  Dolks-,  Bürger-  und  böbere  Mädchenschulen,
  die  Prüfung  von  Cebrerinnen  der  franzölischen
und  der  englischen  Sprache,  sowie  die  Prüfung  von  Lebrerinnen
  der  weiblichen  Handarbeiten.

Friedrich  Franz  pp.  Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandung
  mit  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz
  und  nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen
  Ständen:

An  die  Stelle  des  §  1  Satz  2  der  Verordnung  vom  13.  Mai  1895,
betreffend  die  Prüfung  von  Lehrerinnen  für  Volks-,  Bürger=  und  höhere
Mädchenschulen,  die  Prüfung  von  Lehrerinnen  der  französischen  und  der
englischen  Sprache,  sowie  die  Prüfung  von  Lehrerinnen  der  weiblichen
Handarbeiten  (Regierungs-Blatt  von  1895  Nr.  17)  treten  folgende  Bestimmungen:


Auf  die  an  öffentlichen  oder  privaten  Schulen  zurzeit  bereits
angestellten  Lehrerinnen  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Auch  können  fremdsprachliche  Ausländerinnen,  welche  das  Prüfungszeugnis

  nicht  erlangt  haben,  mit  Genehmigung  Unseres  Ministeriums,

Abteilung  für  Unterrichts-Angelegenheiten,  zum  Unterricht  in  ihrer

Muttersprache  zugelassen  werden.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  19.  Januar  1906.