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zurückerstattet. Die Entscheidung hierüber hat das Ministerium, Abteilung
für Unterrichts-Angelegenheiten, zu treffen.
Inkraftsetzung der Prüfungsordnung.
& 16. Diese Prüfungsordnung tritt unter Aufhebung der Ordnung für
die Prüfung der Lehrer an Mittelschulen vom 30. Dezember 1893 mit
dem 1. Juli 1905 in Kraft.
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten.
20. Derordnung vom 19. Lanuar 1906 zur Rbänderung der
Derordnung vom 13. Mai 1895, betreifend die Prüfung
von Lebrerinnen für Dolks-, Bürger- und böbere Mädchenschulen,
die Prüfung von Cebrerinnen der franzölischen
und der englischen Sprache, sowie die Prüfung von Lebrerinnen
der weiblichen Handarbeiten.
Friedrich Franz pp. Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandung
mit Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz
und nach verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen
Ständen:
An die Stelle des § 1 Satz 2 der Verordnung vom 13. Mai 1895,
betreffend die Prüfung von Lehrerinnen für Volks-, Bürger= und höhere
Mädchenschulen, die Prüfung von Lehrerinnen der französischen und der
englischen Sprache, sowie die Prüfung von Lehrerinnen der weiblichen
Handarbeiten (Regierungs-Blatt von 1895 Nr. 17) treten folgende Bestimmungen:
Auf die an öffentlichen oder privaten Schulen zurzeit bereits
angestellten Lehrerinnen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Auch können fremdsprachliche Ausländerinnen, welche das Prüfungszeugnis
nicht erlangt haben, mit Genehmigung Unseres Ministeriums,
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zum Unterricht in ihrer
Muttersprache zugelassen werden.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 19. Januar 1906.