Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXI. Band. (71)

4.  Feststellung
von  Skalen.

5.  Vermessungsverhandlungen.


–

Muster

6.  Nachvermessung.


III.  Gerätebezeichnung.


Iv.  Geräteaufbewahrung.


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(4)  Die  Vermessung  hat  in  der  Regel  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  das  zu  vermessende
Gerät  mit  vorher  abgemessenem  Wasser  bis  zum  Uberlaufen  befüllt  wird.  Hat  das  Gerät  an
seiner  tiefsten  Stelle  eine  seine  vollständige  Entleerung  zulassende  Offnung,  so  kann  es  auch  zunächst
  bis  zum  Uberlaufen  befüllt  und  das  abfließende  Wasser  gemessen  werden.

(6)  Zum  Messen  des  Wassers  sind  geeichte  Gefäße  zu  verwenden.  Es  ist  gestattet,  Hilfsgefäße
  zu  beuutzen,  welche  vorher  mit  geeichten  Gefäßen  auszumessen  sind.

(6)  Im  Endergebnisse  bleiben  Bruchteile  des  Liters  außer  Betracht.

(7)  An  hölzernen  Geräten  ist  nach  der  Vermessung  der  Steuerstempel  einzubrennen.

§*  20.

(!)  Bei  der  nassen  Vermessung  von  amtlichen  Sammelgefäßen  und  von  Branntwein-Aufbewahrungsgefäßen
  sind  an  der  Skale  des  Standglases  oder  der  Schwimmervorrichtung  die
Wassermengen  fortlaufend  in  Abschnitten,  welche  eine  tunlichst  genaue  Ablesung  gestatten,
festzustellen.

(2)  Bei  Gefäßen,  welche  mit  Standglas  oder  Schwimmervorrichtung  nicht  versehen  sind,  hat
diese  Feststellung  an  einem  Senkstab  zu  erfolgen,  welcher  vom  Brennereibesitzer  zu  liefern  ist.

(3)  Die  Skalen  müssen  unverrückbar  befestigt  sein  und  sind  ebenso  wie  die  Senkstäbe  gegen
Veränderung  oder  Vertauschung  amtlich  zu  sichern.  Die  Skalen  der  Standgläser  müssen  sich
möglichst  nahe  an  letzteren  befinden.

8  21.

()  Aber  die  Vermessung  sind  für  jedes  Gerät  zwei  gleichlautende  Verhandlungen  nach
Muster  2  bis  5  aufzunehmen.  Nötigenfalls  sind  die  Muster  abzuändern  oder  zu  ergänzen.

(2)  Die  Vermessungsverhandlungen  sind  von  der  Hebestelle  rechnerisch  zu  prüfen.

§#22.

(1)  Haben  Brennereigeräte  nach  ihrer  Vermessung  eine  Veränderung  ihres  Raumgehalts  erfahren
  oder  liegt  die  Vermutung  einer  solchen  Veränderung  vor,  so  ist  eine  neue  Vermessung
vorzunehmen.

(2)  Die  Neuvermessung  ist  zu  einer  Zeit  zu  bewirken,  in  der  sie  den  Gebrauch  der  Geräte
am  wenigsten  stört.  Sie  kann  bei  außer  Gebrauch  befindlichen  Geräten  bis  zu  ihrer  Wiederbenutzung
  hinausgeschoben  werden.

g  23.

(1)  Der  Brennereibesitzer  hat  jedes  angemeldete  Brennereigerät  mit  Nummer  und  Raumgehalt
  in  Ubereinstimmung  mit  der  Geräteanmeldung  deutlich  zu  bezeichnen,  diese  Bezeichnung
zu  erhalten  und  nötigenfalls  zu  erneuern.

(2,  Die  Bezeichnung  ist  an  dem  Gerät  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  mit  Olfarbe
oder  in  anderer  dauerhafter  Weise  anzubringen.  Läßt  sich  die  Bezeichnung  nicht  an  dem
Geräte  selbst  anbringen,  so  ist  sie  in  unmittelbarer  Nähe  des  Geräts  auf  einer  Tafel  ersichtlich
zu  machen.  .

(3)  Die  näheren  Anordnungen  trifft  der  Oberkontrolleur.

8  24.

(1)  Die  angemeldeten  Brennereigeräte  müssen  an  den  im  Grundriß  dafür  angegebenen
Plätzen  aufbewahrt  werden.  Während  der  Nichtbenutzung  können  sie  mit  schriftlicher  Zustimmung
des  Oberkontrolleurs  zeitweise  aus  der  Brennerei  entfernt  und  anderwärts  aufbewahrt  werden.

(2)  Anmeldepflichtige,  aber  nicht  angemeldete  Brennereigeräte  dürfen  in  den  Brennereiräumen
  nicht  vorhanden  sein.

(3)  Nicht  anmeldepflichtige  Brennereigeräte  sind  hinsichtlich  ihrer  Aufnahme  in  die  Brennerei
und  hinsichtlich  ihrer  Aufbewahrung  keiner  Beschränkung  unterworfen.