Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Dem  zum  großbritannischen  General-Konsul  für  die  Rheinprovinz  und  Westfalen  mit  dem  Amtssitz  in
Düsseldorf  ernannten  Herrn  Thomas  Robert  Mulvany  und  dem  zum  großbritannischen  Konsul  in
Cöln  a.  Rh.  ernannten  Herrn  C.  A.  Niessen  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

 

 

Dem  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  Gordon  Scott  in  Aachen  ist
Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

2.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Nachdem  durch  rechtskräftige  Urtheile  des  Königlichen  Landgerichts  zu  Posen  vom  13.  März  und
24.  Mai  d.  J.  gegen  die  in  Krakau  erscheinende  Zeitung  „Nowa  Reforma“  binnen  Jahresfrist  zwei  Mal
eine  Verurtheilung  auf  Grund  der  §§.  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt  ist,  wird  auf  Grund  des
§.  14  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)  die  fernere  Verbreitung
dieser  Druckschrift  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  hierdurch  verboten.
Berlin,  den  29.  Juni  1899.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

3.  Marine  und  Schiffahrt.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Aichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe.  Vom  30.  Juni  1899.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  15.  Juni  1899  auf  Grund  des  Artikel  4  Ziffer  9
der  Reichsverfassung  beschlossen,  der  nachstehenden  Aichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe  und
den  dazu  gehörigen  Ausführungsbestimmungen  mit  folgenden  Maßgaben  die  Zustimmung  zu  ertheilen:

1.  Als  Revisionsbehörde  nach  §.  15  der  Aichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe
wird  im  Gebiete  der  deutschen  Elbuferstaaten  das  Kaiserliche  Schiffsvermessungsamt  in
Berlin  bestellt.

Das  Schiffsvermessungsamt  ist  befugt,  die  von  den  deutschen  Elbuferstaaten  eingesetzten
  Aichbehörden  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe  hinsichtlich  der  Handhabung
der  Aichordnung  mit  technischen  Anweisungen  zu  versehen,  von  den  Aufzeichnungen  und
Berechnungen  der  Vermessungsbehörden  Einsicht  zu  nehmen  und  die  Abstellung  der  dabei
vorgefundenen  Mängel  herbeizuführen.
  Die  Mitglieder  des  Schiffsvermessungsamts  können  der  Aufnahme  der  Messungen

beiwohnen.

Sämmtliche  Aichprotokolle  sind  zur  Vornahme  von  Revisionen  nach  Stichproben
dem  Schiffsvermessungsamt  einzureichen.

2. Die  Revisionsbehörde  hat  sich  mit  einem  Satze  der  in  den  Ausführungsbestimmungen  zu
§.  8  unter  A  bezeichneten  Meßwerkzeuge  zu  versehen.  Diese  Meßwerkzeuge  gelten  als
Probemaße.

Jede  Neubeschaffung  von  Meßwerkzeugen  (vergl.  Ausführungsbestimmungen  zur
Aichordnung  zu  §.  8  A  1  unter  Ziffer  I  bis  VI,  VIII,  XIII  und  XIV)  erfolgt  auf  Antrag
der  Aichbehörde  durch  die  Revisionsbehörde,  welche  eine  Prüfung  und  Stempelung  der
Werkzeuge  durch  die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission  zu  veranlassen  hat.

Berlin,  den  30.  Juni  1899.

2.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.