Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Aichardnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe. 
8. 1. 
Fahrzeuge, welche ausschließlich oder vorzugsweise zum Binnenverkehr auf der Elbe bestimmt 
sind, unterliegen der Aichung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 
8. 2. 
Voraussetzung für die Vornahme der Aichung ist: 
1. daß das Schiff in seinem gegenwärtigen Zustande nicht bereits nach Maßgabe dieser Aich- 
ordnung geaicht ist, und nicht einen noch gültigen Aichschein hat: 
2. daß das Schiff mit der vollen Ausrüstung versehen ist. 
S. 3. 
Das Aichverfahren beginnt mit der Festsetzung der Leerlinie, d. h. derjenigen Linie, bis zu michversabten. 
welcher das mit voller Ausrüstung und mit der erforderlichen Mannschaft belastete Schiff in sonst un- 
beladenem Zustand eintaucht. Bei Dampfschiffen gehört zur vollen Ausrüstung die betriebsmäßige Füllung 
der Kessel. Soweit es hieran fehlt, wird das Schiff mit entsprechendem Gewichte belastet. 
Das Schiff muß sich in normaler Schwimmlage dergestalt befinden, daß die Oberkante beider 
Borde mittschiffs gleich hoch über dem Wasserspiegel liegt. 
S. 4. 
5 Die Leerlinie wird an jeder Seite des Schiffes vorn, in der Mitte und hinten durch Leermarken 
bezeichnet. 
S. 5. 
Ueber jeder Leermarke wird senkrecht zum Wasserspiegel ein Tiefgangsanzeiger — §. 11 der 
Polizeiverordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe — angebracht, auf welchem jedes 
zehnte Centimeter durch eine Marle bezeichnet wird. An diesen Tiefgangsanzeigern werden Theilstriche 
von zwei Centimeler Höhe mit Farbe bezeichnet. 
Der Tiefgangsanzeiger erhält den Nullpunkt in derjenigen wagerechten Ebene, welche bei 
nornale Schwimmlage (§. 3) des Schiffes durch den tiefsten Punkt der äußeren Fläche des Schiffs- 
odbens geht. 
% mittschiffs angebrachte Tiefgangsanzeiger reicht bis zu der oberen Aichebene. Die vorn und 
hinten angebrachten Tiefgangsanzeiger reichen 20 cm höher hinauf. 
Die obere Aichebene ist die wagerechte Ebene, welche unter dem tiefsten Punkte der Bordoberkante 
dergestalt durch den Schiffskörper gelegt wird, daß das Schiff 
bei mehr als 15 Tonnen Tragfähigkeit 25 cm, bei kleineren Fahrzeugen 15 cm 
freie Bordhöhe behält. Wenn die Tragfähigkeit eines Schiffes bei 25 em freier Bordhöhe 15 Tonnen oder 
weniger, bei 15 cm freier Bordhöhe aber mehr als 15 Tonnen beträgt, so genügt eine freie Bordhöhe von 
15 cm. Bei Schiffen mit festem Decke werden wasserdicht aufgesetzte Scheerstöcke der Luken in die 
Bordhöhe mit eingerechnet, jedoch darf die obere Aichebene nicht höher liegen, als das Schandeck. Bei 
Dampfschiffen ist die freie Bordhöhe vom tiefsten Punkte der am tiefsten liegenden Fensteröffnung ab- 
wärts zu messen. S 6 
Als Aichraum gilt der Raum, welcher 
von der durch die Leerlinie gehenden Ebene (Leerebene)j, 
von der oberen Aichebene und 
von den zwischen diesen beiden Ebenen liegenden Außenseiten der Schiffswandung 
begrenzt wird. 
§S. 7. 
Behufs Feststellung seiner Größe wird der Aichraum in halber Höhe zwischen der Leerebene und 
der oberen Aichebene mittelst einer wagerechten Ebene (die mittlere Einsenkungsebene) in zwei Aich- 
schichten getheilt. 
89“
	        
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