Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Ausführungsverordnung  vom  1.  Juli  1900  88  6,  7.  317

Pordneten  Gebühren  den  Bauherren  abverlangt  werden  können.
tese  Frage  ist  nach  Ansicht  des  Ministeriums,  welche  sich
übrigens  auch  schon  aus  der  VO  an  die  Kreishauptmannschaften
  vom  11.  Jan.  d.  J.  (29  II  K)  ergibt,  im  allgemelnen
zu  besahen.  Denn  die  Tätigkeit  der  Gewerbeinspektionen
dient  in  diesen  Fällen  regelmäßig  zur  Vorbereitung  der  nach
§  1204  der  GewO  zu  treffenden  gewerbepolizeilichen
Anordnungen,  welche  zwar  bei  Gelegenheit  der  baupolizeilichen
Entschließung  und  in  Verbindung  mit  dieser  ergehen,  aber  im
übrigen  doch  z.  B.  hinsichtlich  des  in  8  1204  Abs.  4  vorgeschriebenen
  Instanzenzugs  als  selbständige  Entschließungen  zu
gelten  haben,  für  welche  §§  166  ff.  des  Allg.  Baugesetzes  nicht
in  Betracht  KkKommen.  Aur  wenn  und  soweit  die  Beamten  der
Gewerbeinspektion  mit  ihrem  Gutachten  einmal  über  rein
baupolizeiliche  Fragen  gehört  werden,  können  den  Bauberren
  hierfür  nach  Maßgabe  von  §  166  des  Allg.  Baugesetzes
und  §  9  der  Ausfsvo  besondere  Gebühren  nicht  angesonnen
werden.  Die  Kreisha  ften  wollen  die  Baupolizelbehörden
  in  ihrem  Regierungsbezirke  hlervon  in  Renntnis
setzen.  VO  des  Min.  d.  J.  vom  4.  Juni  1901  (342  II  K).

8  6.  Handelt  es  sich  um  -euanlagen,  Umbauten
oder  Erweiterungen  von  Bergwerkstagegebäuden,  so  hat
die  Baupolizeibehörde  zur  Wahrung  der  bergbaulichen
Interessen  mit  dem  Bergamte  in  Vernehmung  zu  treten.

§  7.  Bei  allen  Bausachen,  welche  geeignet  sind,  die
der  fiskalischen  Straßenbauverwaltung  unterstehenden
Straßen  in  Miitleidenschaft  zu  ziehen,  ist,  vorbehältlich
der  Bestimmung  in  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  (vgl.  8  11
dieser  Verordnung)  ebenso  wie  bei  allen  Brücken-,  Uferund
  Dammbauten,  Flußlaufberichtigungen,  bei  Bauten
an  fließenden  Gewässern  und  in  Hochflutgebieten,  sowie
bei  sonst  vorliegendem  flußpolizeilichen  Interesse  die  zuständige
  Straßen=  und  Wasserbauinspehktion,  bei
Bauten  an  den  Ufern  oder  im  Hochflutgebiete  der  Elbe
außerdem  die  fiskalische  Wasserbauverwaltung  zu  hören.

Desgleichen  können  in  der  bisherigen  Weise  wegen
der  Interessen  des  nichtfishalischen  Wegebaues  die
Straßen=  und  Wasserbauinspektionen  gutachtlich  gehört,
beziehentlich  die  Amtsstraßenmeister  mit  der  Begutachtung
von  Bausachen  beauftragt  werden.