Ausführungsverordnung vom 1. Juli 1900 88 6, 7. 317
Pordneten Gebühren den Bauherren abverlangt werden können.
tese Frage ist nach Ansicht des Ministeriums, welche sich
übrigens auch schon aus der VO an die Kreishauptmannschaften
vom 11. Jan. d. J. (29 II K) ergibt, im allgemelnen
zu besahen. Denn die Tätigkeit der Gewerbeinspektionen
dient in diesen Fällen regelmäßig zur Vorbereitung der nach
§ 1204 der GewO zu treffenden gewerbepolizeilichen
Anordnungen, welche zwar bei Gelegenheit der baupolizeilichen
Entschließung und in Verbindung mit dieser ergehen, aber im
übrigen doch z. B. hinsichtlich des in 8 1204 Abs. 4 vorgeschriebenen
Instanzenzugs als selbständige Entschließungen zu
gelten haben, für welche §§ 166 ff. des Allg. Baugesetzes nicht
in Betracht KkKommen. Aur wenn und soweit die Beamten der
Gewerbeinspektion mit ihrem Gutachten einmal über rein
baupolizeiliche Fragen gehört werden, können den Bauberren
hierfür nach Maßgabe von § 166 des Allg. Baugesetzes
und § 9 der Ausfsvo besondere Gebühren nicht angesonnen
werden. Die Kreisha ften wollen die Baupolizelbehörden
in ihrem Regierungsbezirke hlervon in Renntnis
setzen. VO des Min. d. J. vom 4. Juni 1901 (342 II K).
8 6. Handelt es sich um -euanlagen, Umbauten
oder Erweiterungen von Bergwerkstagegebäuden, so hat
die Baupolizeibehörde zur Wahrung der bergbaulichen
Interessen mit dem Bergamte in Vernehmung zu treten.
§ 7. Bei allen Bausachen, welche geeignet sind, die
der fiskalischen Straßenbauverwaltung unterstehenden
Straßen in Miitleidenschaft zu ziehen, ist, vorbehältlich
der Bestimmung in § 1 Abs. 3 des Gesetzes (vgl. 8 11
dieser Verordnung) ebenso wie bei allen Brücken-, Uferund
Dammbauten, Flußlaufberichtigungen, bei Bauten
an fließenden Gewässern und in Hochflutgebieten, sowie
bei sonst vorliegendem flußpolizeilichen Interesse die zuständige
Straßen= und Wasserbauinspehktion, bei
Bauten an den Ufern oder im Hochflutgebiete der Elbe
außerdem die fiskalische Wasserbauverwaltung zu hören.
Desgleichen können in der bisherigen Weise wegen
der Interessen des nichtfishalischen Wegebaues die
Straßen= und Wasserbauinspektionen gutachtlich gehört,
beziehentlich die Amtsstraßenmeister mit der Begutachtung
von Bausachen beauftragt werden.