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S. 34.
Im Uebrigen wird hinsichtlich der Eintragung von Geburtsfällen hingewiesen auf
8. 22 des Reichsgesetzes, auf Formular A und die Musterformulare A 1—4, ferner auf
S. 7 und §. 10 Nr. 2 der Ausführungsverordnung des Bundesraths, auch §. 22 der
gegenwärtigen Verfügung.
Zu §. 25 des Reichsgesetzes.
Anerkennung eines unehelichen Kindes.
S. 35.
Wofern die Erfordernisse des §. 25 des Reichsgesetzes für Eintragung der Anerkennung
eines unehelichen Kindes vorliegen, erfolgt diese Eintragung entweder als Bestandtheil
der Eintragung des Geburtsfalls, wenn die Anerkennung bei der Anzeige des
letztern geschieht (Musterformular A 3), oder als Randvermerk, wenn erst nach geschehener
Eintragung des Geburtsfalls vor dem Standesbeamten die Anerkennung erklärt oder
eine über dieselbe gerichtlich oder notariell aufgenommene Urkunde vorgelegt wird (Musterformular
A 4). Eine solche Urkunde ist zu den Sammelakten zu nehmen (§. 9 der Ausführungsverordnung
des Bundesraths).
Wenn der Vater des unehelichen Kindes außer der Anerkennung seiner Vaterschaft zu
dem Geburtsregister seine Einwilligung dazu erklärt, daß das Kind seinen Familiennamen
führe (vergl. Art. 28 Abs. 2 Ziffer 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 5. September
1839, Reg. Blatt S. 553 ff.), so ist dies in gleicher Weise im Geburtsregister vorzumerken.
Zu §. 26 des Reichsgesetzes.
Nachträgluche Beststellung der Abstammung eines Kindes oder Veränderung der Slandesrechte desselben.
S. 36.
Erfolgt die Feststellung der Abstammung eines Kindes nach geschehener Eintragung
des Geburtsfalls durch richterliches Urtheil, so erfordert die Vornahme des Randvermerks
die vorgängige Vorlegung des die Abstammung des Kindes feststellenden, mit
dem Zeugniß der Rechtskraft versehenen Urtheils.
Soll die Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe der
Eltern vermerkt werden, so muß die Heirath der Eltern durch eine Heirathsurkunde (bei
den vor dem 1. Januar 1876 geschlossenen Ehen durch Trauschein), und die Abstammung