Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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S.  34.

Im  Uebrigen  wird  hinsichtlich  der  Eintragung  von  Geburtsfällen  hingewiesen  auf
8.  22  des  Reichsgesetzes,  auf  Formular  A  und  die  Musterformulare  A  1—4,  ferner  auf
S.  7  und  §.  10  Nr.  2  der  Ausführungsverordnung  des  Bundesraths,  auch  §.  22  der
gegenwärtigen  Verfügung.

Zu  §.  25  des  Reichsgesetzes.
Anerkennung  eines  unehelichen  Kindes.
S.  35.

Wofern  die  Erfordernisse  des  §.  25  des  Reichsgesetzes  für  Eintragung  der  Anerkennung
  eines  unehelichen  Kindes  vorliegen,  erfolgt  diese  Eintragung  entweder  als  Bestandtheil
  der  Eintragung  des  Geburtsfalls,  wenn  die  Anerkennung  bei  der  Anzeige  des
letztern  geschieht  (Musterformular  A  3),  oder  als  Randvermerk,  wenn  erst  nach  geschehener
Eintragung  des  Geburtsfalls  vor  dem  Standesbeamten  die  Anerkennung  erklärt  oder
eine  über  dieselbe  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommene  Urkunde  vorgelegt  wird  (Musterformular
  A  4).  Eine  solche  Urkunde  ist  zu  den  Sammelakten  zu  nehmen  (§.  9  der  Ausführungsverordnung
  des  Bundesraths).

Wenn  der  Vater  des  unehelichen  Kindes  außer  der  Anerkennung  seiner  Vaterschaft  zu
dem  Geburtsregister  seine  Einwilligung  dazu  erklärt,  daß  das  Kind  seinen  Familiennamen
  führe  (vergl.  Art.  28  Abs.  2  Ziffer  5  und  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  5.  September
1839,  Reg.  Blatt  S.  553  ff.),  so  ist  dies  in  gleicher  Weise  im  Geburtsregister  vorzumerken.

Zu  §.  26  des  Reichsgesetzes.
Nachträgluche  Beststellung  der  Abstammung  eines  Kindes  oder  Veränderung  der  Slandesrechte  desselben.
S.  36.

Erfolgt  die  Feststellung  der  Abstammung  eines  Kindes  nach  geschehener  Eintragung
des  Geburtsfalls  durch  richterliches  Urtheil,  so  erfordert  die  Vornahme  des  Randvermerks
  die  vorgängige  Vorlegung  des  die  Abstammung  des  Kindes  feststellenden,  mit
dem  Zeugniß  der  Rechtskraft  versehenen  Urtheils.

Soll  die  Legitimation  eines  unehelichen  Kindes  durch  nachfolgende  Ehe  der
Eltern  vermerkt  werden,  so  muß  die  Heirath  der  Eltern  durch  eine  Heirathsurkunde  (bei
den  vor  dem  1.  Januar  1876  geschlossenen  Ehen  durch  Trauschein),  und  die  Abstammung