Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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VII. Zu §. 11 Abs. 2. Innerhalb jeder der beiden Klassen der civilversorgungsberechtigten Stellen- 
anwärter (vergl. Anmerkung 2 zu Anlage 2) ist bei der Einberufung die Reihenfolge in der Be- 
werberliste in Betracht zu ziehen. Die Anstellungsbehörden sind jedoch nicht unbedingt an die 
Innehaltung der Reihenfolge gebunden, sondern zu Abweichungen innerhalb jeder dieser beiden An- 
wärterklassen berechtigt, sofern diese Abweichungen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen durch dienstliche 
Rücksichten bedingt werden. 
VIII. Zu §. 12. Gemäß Abs. 1 bedarf es der Einreichung einer Nachweisung nicht, wenn die Wieder- 
besetzung der Stelle durch einen Militäranwärter erfolgt, dessen Bewerbung schon vorlag. Jedoch 
ist die Einreichung nachzuholen, wenn die Stelle einem solchen Bewerber wegen ungenügender Be- 
fähigung (§. 15) oder aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird. 
IX. Zu §. 14 Abs. 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern ausschließlich oder zum Theil vor- 
behaltenen Stellen, welche nur im Wege des Aufrückens erreicht werden können, dürfen bei sonst 
gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation ehemalige Militäranwärter hinter anderen 
Angestellten nicht zurückgesetzt werden. 
X. Zu §. 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um Anwartschaften: 
so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden angenommen werden, wenn für 
gewise Duenkweige die Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Theile 
zurückgelegt ist. 
4. Zoll- und Steuer-Wesen. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Im Bezirke des Hauptsteueramts zu Gleiwitz ist zu Zabrze ein Steueramt I1 mit der Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen II über zgollpflichtige Waaren und über inländisches Salz er- 
richtet worden. 
Nachdem die Zuckerfabrik zu Arneburg eingegangen ist, hat das Steueramt II zu Arneburg im 
Bezirke des Hauptsteueramts zu Stendal aufgehört, Zuckersteuerstelle zu sein. 
Es ist ertheilt worden: . 
der Zollabfertigungsstelle für die Petroleum-Raffinerie zu Cosel im Bezirke des Hauptsteueramts 
zu Gleiwitz die Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen II über die von der Anstalt zu versenden- 
den Mineralöle, 
der Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe zu Ratibor im Bezirke des Hauptzollamts daselbst 
die Befugniß zur Abfertigung der unter die Tarifnummer 22f, 22g 1, 22g 2 und die Anmerkung zu 
22f und g fallenden Waaren zu anderen als den höchsten Zollsätzen dieser Tarifnummern, 
dem Hauptsteueramte zu Verden die Befugniß zur Abfertigung von Getreide, welches mit dem 
Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen zur Ausfuhr angemeldet wird, 
dem Steueramt I zu Salzuflen im Bezirke des Lauwisteucrame zu Lemgo die Befuguiß zur 
Erledigung von Begleitscheinen I über den für die Aktiengesellschaft Hoffmann's Stärkefabriken in Salz- 
uslen bestimmten Reis und über das für die Ammoniak-Sodafabrik von Hoffmann & Co. daselbst 
bestimmte Salz, 
dem Steueramt I zu Gelnhausen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Hanau die Befugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen II über zollpflichtige Waaren und über inländisches Salz 
un 
dem Steueramt 1 zu Essen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Duisburg die Befugniß zur 
Abfertigung zuckerhaltiger Branntweinfabrikate, für welche die Gewährung von Steuervergütung beansprucht 
wird und deren Alkoholgehalt nicht unter Anwendung des Thermoalkoholometers ermittelt werden kann.
	        
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