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2. Kon sulat Wesen.
Dem Kaiserlichen Gesandten Freiherrn von Ketteler in Peking ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes
vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für China die Ermächtigung
ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschlleßungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Ein-
schluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und
Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Vertreter des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Rustschuk, Konsul M. von Loehr ist auf Grund
des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Vertretung die Ermächtigung ertheilt worden,
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter
deutschem Schutze lebenden Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von
solchen zu beurkunden.
Den bisherigen spanischen Vize-Konsuln Wilhelm Kunstmann in Swinemünde und Hermann Frommer
in Königsberg i. Ostpr. ist, nachdem sie zu spanischen Honorar-Konsuln an den genannten Orten ernannt
worden sind, Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
3. Kolonial = Wesen.
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhällmisse der deutschen Schutzgebiete
— Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75 —, und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beur-
kundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 — Bundes-
Gesetzbl. 1870 S. 599 — ist den nachbenannten Beamten beim Kaiserlichen Gouvernement von
Deutsch-Ostafrika:
1. dem Großherzoglich badischen Referendär Vortisch,
2. dem Büreau-Assistenten Alt
die allgemeine Ermächtigung ertheilt, innerhalb des Schutzgebiets bürgerlich gültige Eheschließungen
besstlich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen, und deren Geburten und Sterbefälle
zu beurkunden.
Auf Grund des 8. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
— Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75 —, des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des
Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 — Bundes-Gesetzbl. S. 599 —
und der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes
für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo, vom 21. April 1886 — Reichs-Gesetzbl. S. 128 — ist
den nachbenannten Beamten die allgemeine Ermächtigung ertheilt, bürgerlich gültige Eheschließungen
betreffs aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und Geburten und Sterbefälle der-
selben zu beurkunden, und zwar:
1. dem jedesmaligen Kaiserlichen Bezirksamtmann in Kribi und seinem jedesmaligen Stell-
vertreter für den Bezirk Kribi,
2. dem Regierungs-Assessor, Grafen von Oberndorff, für seine Person und für die Dauer
seiner amtlichen Thätigkeit bei dem Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun für die Fälle
der Abwesenheit oder sonstigen Behinderung des Kaiserlichen Gouverneurs innerhalb des
ganzen Schutzgebiets.