Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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2. Kon sulat Wesen. 
Dem Kaiserlichen Gesandten Freiherrn von Ketteler in Peking ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für China die Ermächtigung 
ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschlleßungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Ein- 
schluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und 
Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Vertreter des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Rustschuk, Konsul M. von Loehr ist auf Grund 
des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Vertretung die Ermächtigung ertheilt worden, 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter 
deutschem Schutze lebenden Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. 
Den bisherigen spanischen Vize-Konsuln Wilhelm Kunstmann in Swinemünde und Hermann Frommer 
in Königsberg i. Ostpr. ist, nachdem sie zu spanischen Honorar-Konsuln an den genannten Orten ernannt 
worden sind, Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
3. Kolonial = Wesen. 
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhällmisse der deutschen Schutzgebiete 
— Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75 —, und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beur- 
kundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 — Bundes- 
Gesetzbl. 1870 S. 599 — ist den nachbenannten Beamten beim Kaiserlichen Gouvernement von 
Deutsch-Ostafrika: 
1. dem Großherzoglich badischen Referendär Vortisch, 
2. dem Büreau-Assistenten Alt 
die allgemeine Ermächtigung ertheilt, innerhalb des Schutzgebiets bürgerlich gültige Eheschließungen 
besstlich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen, und deren Geburten und Sterbefälle 
zu beurkunden. 
Auf Grund des 8. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
— Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75 —, des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des 
Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 — Bundes-Gesetzbl. S. 599 — 
und der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes 
für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo, vom 21. April 1886 — Reichs-Gesetzbl. S. 128 — ist 
den nachbenannten Beamten die allgemeine Ermächtigung ertheilt, bürgerlich gültige Eheschließungen 
betreffs aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und Geburten und Sterbefälle der- 
selben zu beurkunden, und zwar: 
1. dem jedesmaligen Kaiserlichen Bezirksamtmann in Kribi und seinem jedesmaligen Stell- 
vertreter für den Bezirk Kribi, 
2. dem Regierungs-Assessor, Grafen von Oberndorff, für seine Person und für die Dauer 
seiner amtlichen Thätigkeit bei dem Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun für die Fälle 
der Abwesenheit oder sonstigen Behinderung des Kaiserlichen Gouverneurs innerhalb des 
ganzen Schutzgebiets.
	        
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