Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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über  die  leibeigenschaftlichen  Leistungen)  durch  den  §.  15  der  Haupt-Justruktion  angeordnet,
  daß  eine  beglaubigte  Abschrift  der  über  das  vollendete  Geschäft  der  Aufhebung,
  Ablösung,  oder  Bemessung  von  dem  Bezirks-Polizeiamte  aufzunehmenden
Urkunde,  oder  des  an  die  Stelle  derselben  tretenden  Erkenntnisses  der  höheren  Behörde,
  der  in  Absicht  auf  freiwillige  Gerichtsbarkeit  zuständigen  Gerichtsstelle  mitzutheilen
  sey,  damit  dieselbe  für  die  erforderliche  Vormerkung  in  den  betreffenden
öffentlichen  Büchern  Sorge  tragen  könne.

Zur  Erläuterung  dieser  Vorschrist  werden  nachstehende  näheren  Bestimmungen.
gegeben:

F.  8.

1)  Als  zustäldig  sind  zu  betrachten,  sofern  die  Gefälle  oder  Leistungen  eremt
sind,  d.  h.  sofern  die  Berechtigung  zu  deren  Bezug  mit  einem  in  die
Classe  der  eremten  gehèrigen  Gute  der  Finanz=  oder  Hof-Domainenkammer
oder  einem  immatrikulirten  standesherrlichen  oder  ritterschaftlichen  Gute  verbunden
  ist,  der  Civil-Senat  des  Kreis-Gerichtshofs,  in  dessen
Bezirb  das  Gut  gelegen  ist,  unter  Beiziehung  des  Pupillenraths  (Pfandgeseßz
Art.  157,  Justiz-Ministerial-Erlaß  vom  30.  Januar  1826),  bei  nicht
eremten  Gesällen  oder  Leistungen  dagegen  der  Gemeinderath,  zu  dessen
Gemeindeverband  das  Gut  gehört.

Sind  die  Güter  in  verschiedenen  Bezirken  gelegen,  so  handelt  jede
Behörde  der  gelegenen  Sache  für  sich.

Befindet  das  berechtigte  Gut  sich  im  Auslande,  so  ist  die  aufzunehmende
  Urkunde  (§.  7)  derjenigen  Gerichtsbehbrde  zuzustellen,  welche  für  den
Eintrag  in  das  Güterbuch  zuständig  ist.

Wenn  in  demselben  Vertrage  eremte  und  nicht  exemte
Gefälle  oder  Leistungen  begriffen  sind,  so  liegt  das  Erforderliche  hinsichtlich
der  Ersteren  dem  Gerichtshofe,  hinsichtlich  der  Lebteren  dem  Gemeinderathe
  ob.