— 13 —
2. Im § 17 „Waarenproben“ ist im 3. Satz des Absatzes Uvor dem Worte
„Flüssigkeiten“ einzuschalten:
Gegenstände aus Glas,
und im Absatz v#m zu streichen:
Gegenstände aus Glas,
3. Im § 40 „An wen die Bestellung geschehen muß“" ist im Absatz 1 zwischen
dem 2. und 3. Satz einzufügen:
Postsendungen an Gesellschaften oder Vereine oder an Direktionen, Ausschüsse, Büreaus,
Expeditionen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich
bezeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen, welche der Postanstalt als Direktor
(Vorsteher, Inhaber) des Vereins, des Ausschusses, des Büreaus 2c. bekannt ist.
4. Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist am Schluß des Absatzes um
hinzuzufügen:
Diese Vorschriften kommen auch bei Nachsendung derjenigen Gegenstände, welche ursprünglich
nach dem Bestellbezirke des Aufgabe-Postorts gerichtet waren, mit der Maßgabe
in Anwendung, daß
a) bei unfrankirten Briefen die für die versuchte Besorgung an die Empfänger
im Bestellbezirk des Aufgabe-Postorts in Ansatz gekommenen Gebühren
gestrichen, und diese Gegenstände mit der Taxe für unfrankirte Sendungen
nach der neuen Bestimmungs-Postanstalt belegt werden; ferner, daß
b) bei frankirten Briefen das von dem Absender entrichtete Franko auf denjenigen
Betrag in Anrechnung gebracht wird, welcher für den Gegenstand
zu entrichten sein würde, falls derselbe bei der nachsendenden Postanstalt
als frankirter neu zur Aufgabe käme; die Anwendung von Zuschlagporto
oder die Behandlung als unfrankirte oder unzureichend frankirte Sendung
findet daher nicht statt; der fehlende Frankobetrag wird dem Empfänger
als Porto angesetzt.
5. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort“ sind
die Absätze u, ur und iv zu streichen; an deren Stelle ist zu setzen:
II Bevor in den Fällen zu Absatz Punkt 1 bis 4 eine mit einer Begleitadresse versehene
Sendung als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeits-Meldung
an die Aufgabe-Postanstalt abzusenden, um die Bestimmung des
Absenders, wenn derselbe ermittelt werden kann, über die weitere Behandlung des Packetes
einzuholen. Die Absendung einer Unbestellbarkeits-Meldung hat jedoch zu unterbleiben,