Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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2.  Im  §  17  „Waarenproben“  ist  im  3.  Satz  des  Absatzes  Uvor  dem  Worte
„Flüssigkeiten“  einzuschalten:
Gegenstände  aus  Glas,
und  im  Absatz  v#m  zu  streichen:
Gegenstände  aus  Glas,

3.  Im  §  40  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß“"  ist  im  Absatz  1  zwischen
dem  2.  und  3.  Satz  einzufügen:
Postsendungen  an  Gesellschaften  oder  Vereine  oder  an  Direktionen,  Ausschüsse,  Büreaus,
Expeditionen  und  ähnliche  Firmen,  in  deren  Aufschrift  der  Empfänger  nicht  namentlich
bezeichnet  ist,  sind  an  diejenige  Person  auszuhändigen,  welche  der  Postanstalt  als  Direktor
(Vorsteher,  Inhaber)  des  Vereins,  des  Ausschusses,  des  Büreaus  2c.  bekannt  ist.

4.  Im  §  44  „Nachsendung  der  Postsendungen“  ist  am  Schluß  des  Absatzes  um
hinzuzufügen:
Diese  Vorschriften  kommen  auch  bei  Nachsendung  derjenigen  Gegenstände,  welche  ursprünglich
  nach  dem  Bestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts  gerichtet  waren,  mit  der  Maßgabe
  in  Anwendung,  daß
a)  bei  unfrankirten  Briefen  die  für  die  versuchte  Besorgung  an  die  Empfänger
im  Bestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts  in  Ansatz  gekommenen  Gebühren
gestrichen,  und  diese  Gegenstände  mit  der  Taxe  für  unfrankirte  Sendungen
nach  der  neuen  Bestimmungs-Postanstalt  belegt  werden;  ferner,  daß
b)  bei  frankirten  Briefen  das  von  dem  Absender  entrichtete  Franko  auf  denjenigen
  Betrag  in  Anrechnung  gebracht  wird,  welcher  für  den  Gegenstand
zu  entrichten  sein  würde,  falls  derselbe  bei  der  nachsendenden  Postanstalt
als  frankirter  neu  zur  Aufgabe  käme;  die  Anwendung  von  Zuschlagporto
oder  die  Behandlung  als  unfrankirte  oder  unzureichend  frankirte  Sendung
findet  daher  nicht  statt;  der  fehlende  Frankobetrag  wird  dem  Empfänger
als  Porto  angesetzt.

5.  Im  §  45  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsort“  sind
die  Absätze  u,  ur  und  iv  zu  streichen;  an  deren  Stelle  ist  zu  setzen:

II  Bevor  in  den  Fällen  zu  Absatz  Punkt  1  bis  4  eine  mit  einer  Begleitadresse  versehene
  Sendung  als  unbestellbar  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgeleitet  wird,  ist  eine  Unbestellbarkeits-Meldung
  an  die  Aufgabe-Postanstalt  abzusenden,  um  die  Bestimmung  des
Absenders,  wenn  derselbe  ermittelt  werden  kann,  über  die  weitere  Behandlung  des  Packetes
einzuholen.  Die  Absendung  einer  Unbestellbarkeits-Meldung  hat  jedoch  zu  unterbleiben,