Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Berichtigung  auf  Grund  des  neuesten  Stands  zu  unterziehen.  Hiebei  finden  die  Bestimmungen
  der  §§.  11—17  mit  nachstehenden  Maßgaben  entsprechende  Anwendung:

Je  auf  den  1.  September  sind  die  in  §.  11  bezeichneten  Betriebe,  Betriebstheile
und  Nebenbetriebe  zu  erheben,  welche  zu  fingirten  Stenerkapitalen  einzuschätzen  sind.
Dabei  kommen  sowohl  die  neu  dazu  gekommenen  Betriebe,  Betriebstheile  und  Nebenbetriebe,
  als  diejenigen  in  Betracht,  welche  wegen  eingetretener  erheblicher  Aenderungen
anders  einzuschätzen  sind.

Im  Laufe  des  Monats  September  sind  sodann  die  Listen  zu  ergänzen  und  zu
berichtigen  und  die  Einschätzungen  vorzunehmen.  Soweit  es  sich  um  Aenderungen  im
Betrieb  handelt,  welche  für  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  oder  für  die  Höhe  der
Beiträge  von  Bedentung  sind,  dienen  die  nach  der  Bestimmung  des  Genossenschaftsstatuts
zu  erstattenden  Anmeldungen  (Art.  13  Ziff.  6  des  Gesetzes)  als  Grundlage  und  sind  zu
diesem  Behufe  zu  sammeln.

Die  ergänzten  und  berichtigten  Listen  sind  von  den  Gemeindebehörden  auf  den
1.  Oktober  den  vorgesetzten  Oberämtern,  von  letzteren  auf  den  6.  Oktober  den  Genossenschaftsvorständen
  vorzulegen  und  von  diesen  durch  Vermittlung  der  Oberämter  den
Gemeindebehörden  auf  den  1.  November  zurückzugeben.

S.  19.

Kommen  nach  Einsendung  der  Listen  an  den  Genossenschaftsvorstand  noch  solche
weitere  Betriebe,  Betriebstheile  oder  Nebenbetriebe  zur  Kenntniß  des  Ortevorstehers,
welche  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  oder  des  Genossenschaftsstatuts  zu  Beiträgen  für  das
betreffende  Rechnungsjahr  heranzuziehen  und  daher  zu  fingirten  Stenerkapitalen  einzuschätzen
  sind,  so  ist  diese  Einschätzung  mit  thunlichster  Beschleunigung  nachzuholen  und
das  Ergebniß  unter  Benützung  des  Formulars  Anlage  B  dem  Genossenschaftsvorstand
unmittelbar  vorzulegen.

Zu  Art.  22—24.
Umlageverfahren.
S.  20.

Die  Aufstellung  des  Umlagekatasters,  des  jährlichen  Aenderungsverzeichnisses  zu  demselben,

  sowie  der  nach  Art.  22  Abs.  4  des  Gesetzes  zu  machenden  Mittheilungen  geschieht