Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  30.  469

Art.  298  (294).

Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  strafbaren  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  und  der  Vollzugsvorschriften  zu  demselben  richtet  sich  nach  den
Vorschriften  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung.

Hinsichtlich  des  Verfahrens  im  Verwaltungswege  finden  die  Bestimmungen  der  Art.  86,
87  Abs.  1,  Art.  88  Abs.  1,  Art.  89  Abs.  1  bis  3,  5,  Art.  90,  91,  92  Abs.  2  des
Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung  mit  der
Maßgabe,  daß  an  Stelle  der  Zollbehörden  hier  die  Rentämter  und,  soweit  Pflichtwidrigkeiten
öffentlicher  Beamten  und  Bediensteten,  mit  Ausnahme  der  Gerichtsvollzieher,  in  Frage  stehen,
die  vorgesetzten  Behörden  zu  treten  haben.

Art.  299  (295).

Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
und  der  Vollzugsvorschriften  zu  demselben  verjährt  in  drei  Jahren;  die  Vollstreckung  der
rechtskräftig  ausgesprochenen  Strafen  verjährt  in  fünf  Jahren.

IX.  Pbteilung.
Schlußbestimmungen.

Art.  300  (290).

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft.
Alle  älteren  Gesetze  und  Verordnungen  über  Taxen,  Stempel=  und  Einregistrierungsgebühren
  bleiben,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  aufrecht  erhalten  sind,  aufgehoben.

Art.  301  (297).

Die  Gebührenvorschriften  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
treten,  soweit  sie  die  Schiffe  betreffen,  an  dem  im  Art.  300  bezeichneten  Termin,  im
übrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch
als  angelegt  anzusehen  ist.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  haben  bei  Zwangsversteigerungen  und
Zwangsverwaltungen  hinsichtlich  der  Gebühren  noch  die  seitherigen  Bestimmungen  Anwendung
zu  finden.  Das  gleiche  gilt  für  das  Verfahren,  welches  gemäß  §  15  des  Einführungsgesetzes
  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  noch  nach
den  Landesgesetzen  zu  erledigen  ist,  sowie  für  die  Zwangsversteigerung  eines  gemeinschaftlichen
  Grundstücks  zum  Zwecke  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  nach  den  Art.  41,  113

des  Gesetzes,  Ubergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend.
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