3
—
32.
33.
3
¶
35.
36.
3
—
38.
39.
40.
4
—
— 376 —
Am Schlusse des Artikels „Lampen“ ist folgende Anmerkung einzuschalten:
„Anmerkung. Glocken und Cylinder sind auch dann nach ihrer Beschaffenheit gelondert zu verzollen, wenn
sie mit den Lampen, zu denen sie gehören, zusammen in einem Kollo eingehen
Der Artikel „Lebern“ erhält folgende Fassung:
„Lebern von Vieh, Geflügel oder Wild wie Fleisch.
— von Fischen wie Fische.“
Der Ziffer 2a des siebenten Absatzes im Artikel „Leder“ ist folgende Fassung zu geben:
„aus appretirten oder mit anderen Stoffen als Kaulschuck oder Guttapercha wasserdicht
gemachten Zeugwaaren s. Buchbinderleinen und Ledertuch.“
In der Anmerkung 1 zu demselben Artikel ist folgende Bestimmung dem ersten Absatz anzusügen:
#romgar wird das durch Behandlung mit Chromsalzen, meist in Verbindung mit Alaun oder
vegetabilischen Gerbstoffen, hergestellte Leder genannt. Chromgares Leder ist je nach Maßgabe seiner
Beschaffenheit wie lohgares oder weißgares Leder zu behandeln.“
Im fünften Absatze der Anmerkung g zu 2 im Artikel „Maschinen und Maschinentheile“ sind nach
den Worlen „ierner auck nicht- die Worte T# Sanmmoltrrnassch’en somi“ einzuschalten.
Der sechste Absatz derselben Anmerkung ist durch folgende Bestimmung zu ersetzen:
2zu den Vebereimaschinen im Sinne der verragrräifigen Ismachangçgen gind ausser den
WVeobstũklen nur ditsenigen Maschinen au recknen, welche ausschliesslick oder gans nnberuiegend
das Verweben der Garne vorbereilen. Ilierher gehõren Kellenschlichi- und Kelienleimmaschinen,
Nellenscheerntaschinen, Kellenblũummaschinen und Schusacpulmaschinen Trichiersspulmasschinen
und Reibungerollenspulmaschinen) Dagegen ind die gowoll in den Webereien als in anderen
Helricben tur Bearbeilung der Garne dienenden Moschinen au der heguũnstigung der Veraollung
nach dem berwicgenden Maleriale der auammen geselsten Maschine ebensonwenig rpuulasgen mie
die Huũlsęmaschinen, die in der Weéberei ## gonstigen ZLwecken, a. B. ꝓur Instandsetsung der
Meolbslũkle, gebrauchi werden.
Hinter dem Stichworte „Morsellen“ ist als neues Stichwort der Artikel „Mosaiksteine“ in nach-
stehender Fassung einzuschalten:
„Mosaiksteine (Steinwürfel für Mosaikfußböden), aus geschnittenen (gesägten) Steinplatten
hergestellt, wie geschnittene (gesägte) Steinplatten.
Anmerkung. Mosaiksteine, die auf mehr als zwei gegenüberliegenden Seiten glatte Schnitt-
flächen haben oder auf einer Seile oder mehreren Seiten geschlissen oder polirt sind, werden als Stein-
waaren verzollt, während Mosaiksteine, welche auf reiner Seite eine glatte Schniltfläche besihen, als
rohe oder blos behauene Steine zollfrei zu belassen sind
Im Artikel „Oele“ ist hinter dem neunten Absatz und im Abschnitt a des Arlikels „Petroleum“ ist
hinter der Siffer 1 (vor der statistischen Anmerkung) folgender Hinweis aufzunehmen:
„S. dagegen Vaselinöl (parfümirtes).“
Nach dem Artikel „Peddig“ ist folgender neue Artikel aufzunehmen:
„Pegamoid und Pegamoidwaaren s. Celluloid und Celluloidwaaren.“
Bei dem Artikel „Petroleum“ erhält in der Anmerkung 4 zu a der zweite Satz des zweiten Absatzes
solgende Fassung:
„Von ihnen sind diejenigen zollfrei zu belassen, welche eine dunkle Fa rbe und zugleich eine höhere Dichte
als 1,0° besitzen, also demgemäß nach einstündiger Eintauchung in Wasser von 15° C. untersinken, und,
nachdem sie in dem Englerschen Zäbflüssigkeitsmesser (Viskosimeter) allmählich auf 45° C. erwärmt sowie
eine Viertelstunde lang auf dieser Temperatur erhalten worden sind, aus dem Zähflüssigkeitsmesser überhaupt
nicht oder nur tropfenweise oder so ausfließen, daß der Ausflußstrahl nach höchstens 10 Sekunden auf-
hört; dagegen sind alle anderen derarligen Nückstände, namentlich auch die in ununterbrochenem Strahle
aus dem Hähpasstgretks-meste- ausfließenden, als Mineralöle nach Maßgabe der Vorschriften in der vor-
stehenden Anmerkung 8 zu verzollen.“
Im fünften Absatze des Artikels „Rosenkränze“ ist hinter „Lava“ ein Komma und das Wort „Perl-
mutter“ einzuschalten.
Die Vertragsbestimmung zu dem genannten Absatz erhält folgende Fassung:
ana oder isheilieise aus Hernclein, Jel (Gagal) oder Perlmuller vertragamũssig 150. Ac
. In Ziffer 2a des letzlen Absatzes des Arlikels „Schnüre“ wird hinter „Baumwollengarn“ hin—
zugefügt „wie dieses“ und der Rest der Bestimmung gestrichen.