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Betrag der für
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Lohnprozente, * ib ·
Lfde. welche als Mark des in
Ar Betriebsarten. Prämlezu ent- Velracht om.
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richten sind. * t
Prämie.
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10. Wie vor, jedoch mit regelmäßiger Benutzung von Füördergerähhen
(Karren 2c.), aber ohne Schienengeleise . 2,o 1,0
11. Erdarbeiten mit Absteifungen oder bei mehr als 1, s m Tiefe .. 3.2 1,0
12. Erdarbeiten mit theilweiser Anwendung von Schienengeleisen, ohne
gleichzeitige maschinelle Einrichtungen im Betriebe, größere Ein-
ebnungen, Deichverstärkungen und Deichwiederherstellungen 4,0 2,0
13.Erdarxbeiten, wie vor, mit nicht erheblichem Lokomotiobetrieb 4,4 2,2
14. Gas- und Wasserleilungsarbeiten . 3,0 1,5
15. Kanalisationsarbeiten, Neinigung und d Ünterhaltung von sabtischen
Kanälen .. 4,0 2,0
16. JUferschutzbauten. 2,4 1,2
17. JBeirieb von unpwere für Ent- und Bewaserungen 24 1,2
18. JStollen- und Schachtba 7,0 3.5
19. Legerarbeiten . .. 4,0 2,0
20.Bahnbau. . 3,0 1,6
21. Maurer- und gimmerarbeiten zur Herstellung von Brücken, Durch-
lässen, Stütz= und Kaimauern, sowie ähnlichen, Bauwerken für
Tiefbauten 1,1 2,2
22. Maurerarbeiten für Hochbauten 3.1 17
23.Zimmerarbeiten für Hochbauten - E
24. Abbruchsarbeiten ubstchg derienien bei dochbauten) 8,0 4,0
26. JWie vor, bei bochbauten 10,0 5,0
26. Brunnenbau. . .. 5,0 2,6
27. Pflasterarbeiten . 2,2 1,1
Dritte Gruppe.
Nebenbetriebe.
28.LSteinschlag für sich allein 4,0 50
29. Kies= und Sandgewinnung. 3,8 1,8
30.Steinbruchsarbeiten ohne Sprengung 6.2 3,1
31.Steinbruchsarbeiten mit Sprengung * “•
Sonstige Bestimmungen und Erläuterungen.
Für Arbeiten, welche vorstehend nicht aufgeführt sind, wird der Prämiensatz nach Maßgabe
des für ri Genossenschaft geltenden Tarifs vom Vorstande festgesetzt.
2. Wenn dieselben Arbeiter mit mehreren Arten von Arbeiten beschäftigt werden (z. B. mit
Straßenreinigung und Steinschlagen), so sind in der monatlichen Nachweisung für jede Art die verwendeten
Arbeitstage und die verdienten Löhne getrennt aufzuführen (vergleiche Anleitung des Reichs-Versicherungs-
amts, betreffend die Nachweisungen von Regiebauarbeiten, vom 12. Dezember 1887).
Erfolgt eine solche