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Herzogthum Braunschweig.
Gandersheim: Progpmmasum nebst # Real-Abtheilung — bisher: Real-Progymnasium, unter C. b. IV
des Hauptverzeichnisses.
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1899.
Freie und Hansestadt Hamburg.
Cuxhaven: Progymnasium (verbunden mit Realschule).
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1899.
c. Realschulen.
Königreich Württemberg.
Kirchheim unter Teck: “mnoe8nr
Tuttlingen: 1 Realanstalt
Anmerk. Die Anerkennung beider Schulen hat rü ckwirkende Kraft bezüglich der im Juli 1899
abgehaltenen Entlassungsprüfungen.
Großherzogthum Baden.
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Schlusse des Schuljahrs 1898/99.
6 Großherzogthum Hessen.
Bingen: 1 Realschule (verbunden mit Progymnasium) — bisher: 1 Realschule, unter C. c. VI des Haupt-
verzeichnisses.
Friebberg- 1Realschule (verbunden mit Gymnasium) — bisher: Realschule (verbunden mit Progymnasium),
unter C. c. VI des Hauptverzeichnisses.
Freie und Hansestadt Hamburg.
Cuxhaven: 1 Realschule (verbunden mit Progymnasium) — bisher: 1 Realschule, unter C. c. XVI des
Hauptverzeichnisses.
Hamburg: t Realschule (bisher: Hansaschule, unter B. b. XII des Hauptverzeichnisses).
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1899.
e. Oeffentliche Schullehrer-Seminare.
Großherzogthum Oldenburg.
Oldenburg: Evangelisches Schullehrer-Seminar.
Kehl.
Drivat-Lehranstalten.)
Königreich Preußen.
Gaesdonck (Rheinprovinz): Privat-Unterrichts= und Erziehungs-Anstalt unter Leitung des Dr. Joseph Brunn.
Anmerk. Anerkennung ohne zeilliche Beschränkung.
Niesky: Pädagogium unter Leitung des Vorstehers Friedrich Drexler (früher Hermann Bauer).
Anmerk. Die Anstalt ist befugt, das Befähigungszeugniß für den einjährig-freiwilligen
Militärdienst auf Grund des Bestehens der Abschlußprüfung nach dem sechsten Jahr-
gange unter Anwendung der preußischen Prüfungsordnung vom 6. Januar 1892 zu
ertheilen.
c) Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur aus Grund des Bestehens einer unter Leitung
eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen Enllassungs-Prüfung ausstellen, sofern für diese Prüsung die Prüfungsordnung
von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Befreiungen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen Theilen
derselben sind unstatthaft.
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