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3. Auswanderungs-Wesen.
Bekanntmachung.
Mit Zustimmung des Bundesraths habe ich auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungs-
wesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) unier den nachstehend bezeichneten Maßgaben
a) die dem F. Mißler in Bremen ertheilte Erlaubniß zur Befoörderung von Auswanderern
erweitert und · *17“
b) dem Kaufmann Richard Mügge in Stettin die Erlaubniß erkheilt, die Beförderung von
Auswanderern vom 1. November 1899 ab zu betreiben.
Berlin, den 4. Dezember 1899.
Der Reichskanzler.
Im Austrage: Rothe.
Fechster Nachtruag
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungs-Unternehmer (Central-Blatt 1898 S. 221,
1899 S. 2, 42, 127 und 128).
273, 289 und 335;
Leäänder,
Häfen,
Nauen über welche nach welchen Art der Be= Besondere Bedingungen, deren Erfüllung
—nii Auswanderer befördert werden örderung. dem Unternehmer auferlegt ist.
Zu6. F. Miß- — Hawaische — Es dürfen nur nichtdeutsche Auswanderer, welche
ler in « Inseln mit ordnungsmähbigen Auslandepässen versehen
B « sind,ntttdendetFikmaJ.CPathe-GEan
Dremen. Bremen gehörigen Schiffen befördert werden.
12. Richard Stettin und Vereinigte Ohne Schiffs- lon- Aus Deutschland d kamen: ssnen.
Müage in die Oderhäfen.) Staaten von wechsel in,, die von einer in Teutschland nicht als Au
rànu "„ - - wanderungsunternehmer zugelassenen Person oder
Steltin. Zmerika und einem Sr#dlen oder banli S, Gerssaea in außer-
Canada. Zwischen- deuischen Siedlungsgebieten angestedelt werden
hafen. sollen, dürfen nicht bejördert wer
den.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, mittellose Aus-
wanderer, welche
a) von ihm oder seinen Agenten zur Beförderung
angenommen worden sind, aber aus irgend
einem Grunde von Deutschland aus nicht
weiterbesördert werden oder
b) von ihm wegen Abweisung vor der Landung
im überseeischen Hafen oder wegen nach-
träglicher Ausweisung nach Deutschland
zurückbefördert worden sind,
kostenfrei in ihren früheren Wohnort, oder, wenn
dieser außerhalb des Deutschen Neichs liegt, bis
an die Uebertrittsgrenze zurückzubesordern und
dafür aufgzukommen, daß durch die Zurück
beförderung, Unterbringung, Berpflegung oder
Beerdigung solcher Auswanderer weder dem
Deutschen Reiche, noch einem Bundesstaat, einer
deutschen Gemeinde oder einem deutschen Armen-
verbande Kosten entstehen, sofern dies aber
dennoch geschehen sollte, die entstandenen Kosten
zu erstatten.
Zur Beförderung der Auswanderer dürfen nur
Schiffe der Hamburg-Amerika-Linie benutzt werden.
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