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Im Königreiche Bayern.
Es ist ertheilt worden:
der Zollexpositur zu Woerishofen im Bezirke des Hauptzollamts zu Memmingen die Befugniß
zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangs= und Transporlscheinen über Bier und Wein und
der Uebergangsstelle zu Kreuzthal in demselben Hauptamtsbezirke die unbeschränkte Befugniß
zur sferügung und Erledigung von Uebergangs= und Transportscheinen über Bier, geschrotetes Malz
und Bein.
Im Königreiche Sachsen.
Es ist ertheilt worden:
dem Untersteueramte zu Elsterberg im Bezirke des Hauptsteueramts zu Plauen die Befugniß
zur Erledigung von Versendungsscheinen II über inländischen Taback sowie von Begleitscheinen II über
unbearbeitete Tabackblätter der Nr. 25 v 1, Fischthran der Nr. 26 k und Talg von Rindern der Nr. 261
des Zolltarifs und
dem Steueramte zu Oschatz im Bezirke des Hauptsteueramts zu Meißen die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen I über für die Zuckerfabrik daselbst aus dem Auslande leer eingehende
leinene Säcke mit der Maßgabe, daß Proben zur Tarifirung an ein befugtes Amt zu senden sind, wenn
spezielle Revision beim Begleitschein-Aussertigungsamte nicht stallgefunden hat.
Im Königreiche Württemberg.
Im Bezirke des Kameralamts zu Ochsenhausen sind zu Aepfingen, Maselheim, Wennedach,
Reinstetten und Ochsenhausen Grenzsteuerämter mit der Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen
über Bier, Branntwein, Wein und geschrotetes Malz errichtet worden.
Zu Auenstein im Bezirke des Kameralamts zu Großbottwar und zu Ilsfeld im Bezirke des
Kameralamts zu Bietigheim sind Grenzsteuerämter mit der Befugniß zur Erledigung von Uebergangs-
scheinen über Bier, Branntwein, Wein und geschrotetes Malz errichtet worden.
Im Großherzogthume Mecklenburg-Schwerin.
Dem Steueramte zu Ludwigslust im Bezirke des Hauptsteueramts zu Schwerin ist die Besugniß
zur Abfertigung von zuckerhalltigen Fabrikaten, für welche die Gewährung der Steuervergütung beansprucht
wird, ertheilt worden.
Im Großherzogthume Sachsen.
Dem Steueramt in Jena ist die Befugniß zu Abfertigungen des Waaren--Ein= und Ausganges
im Sienbahmverkebre (55. 63 und 66 —71 des Vereinsgollgesetzes) sowie zur Erledigung der unter Eisen-
bahnwagenverschluß eingehenden Begleit= und Uebergangsscheinsendungen beigelegt worden. Diese Be-
fugnißerweiterung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember d. J. beschlossen, den nachstehend aufgeführten
Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolllarife mit der Maßgabe
die Zustimmung zu ertheilen, daß die neuen Bestimmungen mit dem 1. Januar 1900 in Kraft treten.
Berlin, den 18. Dezember 1899.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.