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schleppt werden muß, so wird es in einen der regelmäßigen bezw. nach Bedarf im Kanal verkehrenden,
von Dampfern der Kanalverwaltung geführten Schleppzüge eingereiht.
. 48.
An den Sonntagen, den beiden geiertags von Weihnachten, Ostern und Pfingsten, dem Neujahrs-
tage, Gründonnerstag, Charfreitag, Himmelfahrtstag, dem allgemeinen Buß= und Bettage, sowie am
Geburtstage des Deutschen Kaisers werden Schleppzüge in der Regel nicht abgelassen, besondere Schlepp-
dampfer nur ausnahmsweise auf genügend begründeten Antrag gestellt.
Für die Nacht machen die Schleppzüge der Kanalverwaltung regelmäßig fest.
S. 49.
Der Schiffsführer, der sein Fahrzeug in einem Schleppzuge der Kanalverwaltung durch den Kanal
geschleppt haben will, hat dies dem dienstthuenden Hafenmeister anzuzeigen, der ihm möglichst sofort
die Zeit des Abganges des Schleppzuges, in den sein Fahrzeug eingereiht werden soll, mittheilt. Der
Schiffsführer hat dafür Sorge zu tragen, daß sein Fahrzeug zur angegebenen Zeit nach Vorschrift des
§. 19 klar zum Geschlepptwerden ist und die Schleppgebühren bezahlt sind.
Die Schlepptrossen sind von den zu schleppenden Schiffen selbst in einer den zu stellenden An-
sprüchen genügenden Beschaffenheit vorzuhalten.
S. 50.
Die Schleppzüge werden in den Binnenhäfen zu Brunsbüttel und Holtenau durch den dienst-
thuenden Hafenmeister zusammengestellt, dessen Anordnungen unweigerlich Folge zu leisten ist. Der
Hafenmeister bestimmt auch, auf welche der zu schleppenden Schiffe die dem Schleppzuge selbst elwa
beizugebenden Kanallootsen zu setzen sind.
8. 51.
Die Führer von Fahrzeugen, die von den am Kanal liegenden Schiffsliegeplätzen oder den Ober-
eiderseen (km 65— 70,8) aus in einen Schleppzug der Kanalverwaltung eingereiht zu werden wünschen,
haben dies unter genauer Angabe der Namen des Schiffes und seines Führers, der Plätze, woher und
wohin sie geschleppt werden wollen und des Brutto-Raumgehalts (in Registertons) mit dem Hinzu-
fügen, ob ganz, theilweise oder nicht beladen, bei der nächsten Fernsprechstelle am Kanal
zu beantragen. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn das Schiff segelfertig ist.
Zu der in dem hierauf ergehenden Bescheide angegebenen Zeit ist das Fahrzeug klar zum Ge-
schleppiwerden zu machen (§. 19) und zum Zeichen, daß dies geschehen, die Nationalflagge in dem dem
Fahrwasser zugekehrten Want des Großmastes zu heißen.
Beim Herannahen des Schleppzuges, dem das Fahrzeug eingereiht werden soll, hat dieses auf
einen langgezogenen und einen kurzen Ton mit der Dampfpfeise des Schleppdampfers, die Schlepptrosse
klar zum Hinübergeben haltend, sich der Fahrrinne des Kanals soweit zu nähern, daß zu seiner Auf-
nahme der Schleppdampfer möglichst keinen Umweg zu machen braucht, nie aber so dicht, daß der übrige
Schiffsverkehr im Kanal behindert wird.
Nicht ordnungsmäßig angemeldete Schiffe dürfen von den Schleppzügen der Kanal-
verwaltung nicht mitgenommen werden.
52.
Die Schleppdampfer der Kanalverwaltung befahren regelmäßig nur den Kanal selbst, so daß
Schisse, die nach Orten an der Eider bestimmt sind, nur bis zur Fahrwasserboje im Audorfer See bei
Kkm 65 geschleppt werden; Schiffe, die, von jenen Orten herkommend, in einem Schleppzuge der Kanal-
verwaltung weiter geschleppt werden wollen, haben ihn in der Nähe jener Boje abzuwarten.
*v
Wer beim Ordnen seines Schleppzuges im Abgangshafen nicht bereit zur Einreihung in ihn ist,
oder wer von einem an der Kanalstrecke belegenen Schiffsliegeplatz aus sich zum Geschleppt-
werden angemeldet hat und durch eigene oder seiner Leute Schuld die Mitnahme durch
den dazu bestimmten Schleppzug von dem gemeldeten Platze aus vereitelt, verwirkt da-
durch den Anspruch auf Erlaß des gestundeten oder Erstattung des gezahlten Schlepplohns
und kann nur durch nochmalige Anmeldung und Entrichtung des tarifmäßigen Schlepp-
lohns Aufnahme in einen Schleppzug der Kanalverwaltung erlangen.