— 69 —
8. 54.
Die Schleppzüge der Kanalverwaltung werden möglichst ohne jeden Aufenthalt durch den Kanal
geführt, Wünsche einzelner Schiffsführer auf Unterbrechung der Fahrt können nicht berücksichtigt werden.
Trennt ein Schiff sich vor Erreichung des angegebenen Zieles freiwillig von seinem Schleppzuge, so hat es
keinen Anspruch auf Rückzahlung des entsprechenden Theiles des gezahlten, oder auf theilweisen Erlaß
des entsprechend der Anmeldung zu zahlenden Schlepplohns.
S. 55.
Wenn der Schleppzug nicht zur angekündigten Zeit vom Ausgangshafen abgeht oder an dem
Orte, wo er ein Fahrzeug aufnehmen soll, eintrifft, oder in der Fahrt, aus welchem Grunde es auch
sei, Verzögerungen entstehen, so können daraus keinerlei Entschädigungsansprüche an die Kanalverwaltung
hergeleitet werden.
56.
8
Fahrzeuge, die von Brunsbüttel bezw. Holtenau weiter in die Elbe bezw. in die Kieler Föhrde
sahren, werden bis auf die betreffende Rhede geschleppt. Zum Loswerfen baben sie hier — ebenso auch, wenn
sie innerhalb des Kanals aus dem Schleppzug ausscheiden wollen — die Aufforderung des Führers des
Schleppdampfers oder des begleitenden Lootsen abzuwarten und nach seiner Anordnung zu manöoriren,
bis sie vom Schleppzuge frei sind.
S. 57.
Auf das Schleppen einzelner Fahrzeuge oder Schiffsgefäße durch Dampfer der Kanalverwaltung
finden die Vorschriften der 5§. 49, 51—56 sinngemäße Anwendung.
58.
Außer den dazu bestimmten Dampfern Kanalverwaltung dürfen auch im Besitze anderer
Reichs-, Staats= oder Kommunalverwaltungen oder Privater befindliche Dampfer u. s. w. Schleppdienste
im Kanal verrichten, sofern sie durch ihre Bauart, ihre Einrichtung, ihre Maschinenkräfte u. s. w. nach
dem allein maßgebenden Urtheile der Kanalverwaltung sich dazu eignen.
8. 59.
r diesen Schleppbetrieb gelten folgende besondere Vorschriften:
Fü
1. Auch für die Schleppdampfer selbst ist die tarismäßige Kanalabgabe zu entrichten;
2. die Länge des Anhangs — vom Heck des Schleppers bis zum Heck des letzten Fahrzeugs
gemessen — darf 100 w, seine Breite 20 m nicht überschreiten;
3. mehr wie zwei Fahrzeuge dürfen nicht neben einander geschleppt werden:
4. Schleppen längsseit ist nur mit besonderer Erlaubniß zulässig;
5. beim Einfahren in die Kanalmündung bezw. in die Schleusen ist auf Verlangen und
nach Anordnung der Hafenbehörde der Schleppzug zu theilen;
6. Schleppzüge dürfen nicht schneller als 10 km in der Stunde (lüber den Grund)
fahren. Andererseits muß aber der Schleppdampfer so stark sein, daß er seinen An-
hang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 km (über den Grund) in der Stunde
bewegt, widrigenfalls die Kanalverwaltung berechtigt ist, den kngn zu theilen und nach
Befinden den vom Schleppzug abgetrennten Theil durch Dampfer der Kanalverwaltung
gegen die tarifmäßige Schleppgebühr weiterzubringen, oder, wo dies nicht angängig, dem
Schleppdampfer auf seine Kosten einen genügend starken Dampfer zur Hülfe beizugeben:;
Fahrzeuge, die einen Raumgehalt von mehr wie 500 Reg.-Tons Brutto haben, müsen einen
Schlepper für sich haben;
die Schleppzüge dürfen nur bei Tage, außerdem nicht bei unsichtigem Wetter und
bei Sturm fahren. In Fahrt befindliche Schleppzüge haben sich daher so einzurichten,
daß sie vor Eintritt der Dunkelheit in einer Weiche festmachen. Beim unerwarteten Eintritt
von schlechtem Wetter dürfen sie, wenn sie die nächste Weiche nicht mehr erreichen können,
an den Pollern am Kanalufer festmachen (s. auch §S. 4).
# „
S. 60. «
» Bei allen geschleppten Fahrzeugen muß während der Fahrt das Steuerruder steis durch einen
seefahrtskundigen Erwachsenen besetzt sein und genau nach den Weisungen des Führers des Schlepp-
dampfers bezw. des Lootsen gelegt werden.
14