Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Bei Fahrten im Theilstreckenverkehr ist der Endpunkt bezw. auch der Anfangspunkt der Fahrt 
dem Hebungsbeamten glaubhaft nachzuweisen. 
S. 4. 
Abschätzung des Raumgehalts. 
Schiffe, welche keinen ordnungsmäßigen Meßbrief (§. 1) besitzen, werden von Beamten der Kanal- 
verwaltung vorbehaltlich der Befugnisse der letzteren eine Vermessung oder Nachvermessung der Schiffe 
vorzunehmen auf ihren Netto-Raumgehalt abgeschätzt und nach dieser Abschätzung tarifirt. 
Wird diese Abschätzung nicht als zutreffend anerkannt, so hat der Schiffssührer sofort, der 
Rheder innerhalb 14 Tagen seinen Widerspruch zu erklären und innerhalb Monaten 
einen ordnungsmäßigen, im Deutschen Reiche anerkannten Meßbrief dem Kanalamte vorzulegen, 
widrigenfalls der Anspruch auf Rückerstattung des etwa zuviel gezahlten Betrags 
erlischt. 
S. 5. 
Fahrscheinhefte. 
Schiffe, die wiederholt den ganzen Kanal unter gleichen Voraussetzungen durchfahren wollen, 
können Fahrscheinhefte nach Muster E lösen, in welchen 50 Fahrten enthalten sind. 
Diese Fahrscheinhefte, welche vom Tage ihrer Ausstellung gerechnet 2 Jahre Gültigkeit haben, 
werden von dem Kaiserlichen Kanalamte zu Kiel und von den Nebenzollämtern zu Holtenau und 
Brunsbüttel auf mündlichen oder schriftlichen Antrag ausgegeben. Dem Antrage sind das weiße An- 
meldeformular A in doppeller Ausfertigung und die Schiffspapiere beizufügen. 
8. 6. 
Stundung der Abgaben. 
Das Kanalamt ist ermächtigt, nicht aber verpflichtet, solchen Rhedereien, deren Schiffe den Kanal 
wiederholt benutzen und monatlich mindestens 300 M. Kanalabgaben entrichten, auf besonderen Antrag 
eine einmonatliche Stundung der Abgaben zu gewähren. 
Die Bedingungen dafür werden auf Verlangen vom Kaiserlichen Kanalamte mitgetheilt. 
S. 7. 
Zahlungsmittel. 
Die Zahlungen können außer in deutscher Reichswährung auch in englischer, skandinavischer 
holländischer, russischer und Franken-Währung geleistet werden. Diese fremden Geldsorten 
werden nach einem in den Hebestellen aushängenden Tarif in Zahlung angenommen. 
An Stelle der Einzahlung des baaren Geldes ist Ueberweisung im Reichsbankverkehr an die 
Kaiserliche Oberpostkasse (Kanalverwallung) in Kiel gestattet. 
8. 8. 
Kontrole. 
Die Kanalverwaltung behält sich das Recht vor, sich jederzeit durch ihre Beamten die Ueber- 
zeugung zu verschaffen, daß Schiffe, die den Kanal befahren, ihre Abgaben ordnungsmäßig entrichtet haben. 
- 8. 9. 
Wenn ein im Theilstreckenverkehr fahrender Schiffer trotz wiederholter Mahnungen 
seine Abgaben nicht bezahlt, so kann ihm die Benutzung des Kanals mit seinem Schiffe 
vom Kanalamte so lange untersagt werden, bis er den Nachweis liefert, daß die rück- 
ständigen Abgaben entrichtet sind. 
Berlm, Carl Heymanus Verlag. — Gedrucckt bei Julius Sittenseld in Berlin.
	        
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