fullscreen: Das Hamburgische Staatsrecht.

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24 Stunden bis 8 Tagen bestraft, welche Strafe in Wiederholungs- 
fällen bis zu 4 Wochen gesteigert werden kann. Die Kontrolle über 
die Beobachtung der Vorschriften über das Plakatwesen ist Sache der 
Polizeibehörden. Die Polizei kann auch jedes vorschriftswidrige Plakat 
sofort entfernen lassen. 
Auf Grund Art. 102 der Verfassung und § 30, Abs. 1 des 
Reichspreßgesetzes kann der Senat im Falle eines Kriegs oder Auf- 
ruhrs alle Bestimmungen über die Presse zeitweilig außer Kraft setzen. 
(Bezüglich der Folgen einer Erklärung des Kriegszustandes durch den 
Kaiser s. oben S. 270, Anm. 2.) 
3. Das Vereins= und Versammlungsrecht. Für dasselbe 
kommt, abgesehen von den §§ 128 und 129 des Strafgesetzbuchs ! und 
dem § 49 des Reichs-Militärgesetzes, nur das Landesrecht in Be- 
trachts, und zwar in Hamburg die revidierte Verordnung zur Ver- 
hütung des Mißbrauchs des Versammlungs= und Vereinigungsrechts 
vom 30. Juni 1851. Die letztere enthält folgende Vorschriften: 
a) Vereine und Versammlungen, deren Zwecke oder deren Thätig- 
keit mit den Gesetzen des Staates oder mit der gesellschaftlichen 
Ordnung im Widerspruch stehen, sind verboten. Die Polizei ist ver- 
pflichtet — falls sie es für nötig erachtet, nach voraufgegangener 
Untersuchung, und jedenfalls unter Angabe der Gründe — jeden der- 
artigen Verein aufzuheben und eine angekündigte derartige Ver- 
sammlung zu verbieten. Findet sie dabei Widerstand, so hat sie die 
bewaffnete Macht zuzuziehen. Beschwerden gegen die betr. Polizei- 
verfügungen sind zulässig, haben aber keine aufschiebende Wirkung. 
b) Versammlungen unter freiem Himmel sind in der Stadt ver- 
1 Der 8 128 des Strafgesetzbuches richtet sich gegen die Teilnahme an einer 
Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim 
gehalten werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam oder 
gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird, und der § 129 
gegen die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder Beschäftigun- 
gen es gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen 
durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften. — Nach § 49 des 
Reichs Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 ist den zum aktiven Heer gehörigen 
Militärpersonen die Teilnahme an politischen Vereinen verboten. 
* Vgl. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch § 2, Abs. 2. 
* Verordnung von 1851, § 1 u. 13.
	        
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