Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Form

der  Register-  Urschrift.  Die  Vermerke  sind  alphabetisch  geordnet  und  verschlossen  aufzubewahren.

führung.

Auskunftsertheilung
  aus
den  Registern.

*

##.

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#  13.  Die  Register  enthalten  die  Vermerke  (§§  7,  8,  9)  in  der  übersandten

&  14.  Der  mit  der  Registerführung  betraute  Beamte  hat  nach  Eingang  der  Vermerke
  die  Vollständigkeit  und  möglichst  auch  —  gegebenenfalls  auf  Grund  der  Standesregister
  —  die  Richtigkeit  der  in  dem  Vermerke  enthaltenen  Angaben  über  die
Persönlichkeit  und  den  Geburtsort  des  Verurtheilten  zu  prüfen.

Findet  er  eine  erhebliche  Unvollständigkeit  oder  Unrichtigkeit,  so  hat  er  den  Vermerk
unter  kurzer  Angabe  des  Grundes  an  die  absendende  Behörde  behufs  weiterer  Prüfung
und  eventueller  Berichtigung  zurückzusenden.

Im  anderen  Falle  hat  er  den  ihm  zugegangenen  Vermerk  unter  genauer  Beobachtung
der  alphabetischen  Ordnung  in  das  Register  aufzunehmen.

Bei  verheiratheten  Frauen  ist  ihr  ursprünglicher  Familienname  (Geburtsname)
maßgebend.

*15.  Mehrere,  dieselbe  Person  betreffende  Vermerke  sind  nicht  einzeln  in  dem
Register  aufzubewahren,  sondern  durch  einen  besonderen  Umschlag  mit  Namensaufschrift
von  den  übrigen  Vermerken  getrennt  zu  halten.

16.  Diejenigen  Vermerke,  welche  Personen  betreffen,  die  inhalts  derselben  das
70.  Lebensjahr  überschritten  haben,  sind  aus  den  Registern  zu  entfernen.

Das  gleiche  gilt  von  Vermerken  über  Personen,  deren  Tod  dem  Register  führenden
Beamten  glaubhaft  nachgewiesen  ist.

17.  Gerichtlichen  und  anderen  öffentlichen  deutschen  Behörden  ist  auf  jedes,  eine
bestimmte  Person  betreffende  Ersuchen  über  den  Inhalt  der  Register  kostenfrei  amtliche
Auskunft  zu  ertheilen.

Das  Ersuchen  ist  nach  Maßgabe  des  Formulars  C  an  die  zuständige  Register
führende  Behörde  oder  an  den  Staatsanwalt  bei  dem  Landgerichte  des  Geburtsorts  der
betreffenden  Person  zu  richten.  Die  Register  führende  Behörde  ertheilt  ihre  Auskunft
durch  Ausfüllung  des  ihr  zugegangenen  Formulars  und  zwar:

a)  im  Falle  die  betreffende  Person  sich  im  Register  nicht  vorfindet,  durch  die  Einfügung
  des  Wortes  „nicht“  vor  das  Wort  „verurtheilt“  in  der  Zeile:  „ist  ausweislich
  des  Registers  verurtheilt"“;

b)  anderenfalls  durch  genaue  Ausfüllung  der  weiteren  Rubriken  des  Formulars  auf
Grund  der  im  Register  sich  vorfindenden  Vermerke.

Ergiebt  sich,  daß  die  in  dem  Ersuchen  bezeichnete  Person  an  dem  angegebenen  Orte
in  dem  Bezirke  der  ersuchten  Behörde  nicht  geboren  ist,  worüber  diese  sich  thunlichst
Gewißheit  zu  verschaffen  hat,  so  ist  das  Ersuchen  mit  einer  entsprechenden  kurzen  Bemerkung
  zurückzusenden.  Wird  auf  Verlangen  die  Auskunft  telegraphisch  ertheilt,  so  ist
dennoch  schriftliche  Auskunft  nachzusenden.