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bezeichnenden Ausfertigungen zu vollziehen und in das Betriebsanmeldungsbuch (§. 244) sowie in
das Abfindungsbuch (§. 317) einzutragen. Die Ausfertigung A erhält der Brennereibesitzer zurück,
die Ausfertigung B verbleibt bei der Hebestelle.
5. 283.
5. Aufbewah- Der Brennereibesitzer hat die festgestellte Abfindungsanmeldung vor Beginn des angemeldeten
rung und Betriebs in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefis bestimmten Behällniß auszulegen.
Rücklieferung. Der Verlust und jede Beschädigung der Abfindungsanmeldung, die ihre Weiterbenutzung hindert,
ist der Hebestelle oder dem Aussichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen.
Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für welche die Abfindungsanmeldung gilt, ist die
Ausfertigung & an die Hebestelle zurückzuliefern. Auf Verlangen ist dann dem Brennereibesitzer die
Ausfertigung B auszuhändigen. E
284.
IV. Betriebsführung. Während des angemeldeten Betriebs muß die Abfindungsanmeldung befolgt werden, ins-
1. Algemeine besondere dürfen nicht mehr und keine anderen Stoffe als die angegebenen verarbeitet und keine
orschrift, anderen als die angemeldeten Brennvorrichtungen benutzt werden.
§. 285.
2. Verbot der Außerhalb der angemeldeten Brenntage dürfen die Brennblasen weder mit Maische noch mit
Lesüllung der Material befüllt sein. Für betriebslose Zwischentage kann das Hauptamt Ausnahmen zulassen.
rennblasen.
8. 286.
3. Führung eines Besitzer von Brennereien, in denen während der drei vorhergehenden Betriebsjahre durch-
Brembuchs. schnittlich (§. 222) mehr als 3 Hektoliter Alkohol erzeugt worden sind, haben ein Brennbuch nach
Muster 34 zu führen. Die Betriebshandlungen sind nach Maßgabe des Betriebsverlaufs einzeln
durch den Brennereibesitzer selbst oder unter seiner Verantworlung von einem seiner Familien=
angehörigen oder Brennereibediensteten mit Tinte einzutragen.
Abänderungen oder Streichungen von Einträgen sind nur unter besonderen Umständen statt-
haft; diese sind im Brennbuche zu vermerken.
Das Brennbuch ist mit der letzten Abfindungsanmeldung des Vierteljahrs, für welches es
geführt wird, spätestens aber binnen fünf Tagen nach Schluß des Vierteljahrs an die Hebestelle
zurückzuliefern.
§. 287.
4. Benutzung der Die Brennereigeräthe, mit Ausnahme des Blasenhelms und des Schlußstücks, dürfen ohne
Brennereige-Genehmigung zur Viehfulterbereitung und zu anderen wirthschaftlichen Zwecken (Wasserkochen u. s. w.)
Kerätic st - benutzt werden, soweit sie außer Verschluß gelassen sind.
als zum Bren- Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so bedarf die Benutzung der Brennereigeräthe der Geneh-
nereibetriebe. migung des Oberkontroleurs oder der Hebestelle.
Die Benutzung der Brennereigeräthe zu anderen als den im Absatz 1 angegebenen Zwecken,
z. B. zur Gewinnung von Oenanthäther oder zur Wiedergewinnung von versteuertem Branntwein
aus Filterkohlen, bedarf der Genehmigung des Hauptamts.
8. 288.
V. Betriebsahwei- Vor der Eröffnung des Betriebs darf der Brennereibesitzer die Abfindungsanmeldung zurück-
chungen. nehmen, sofern er der Hebestelle unter Einlieferung der Anmeldung rechtzeitig Mittheilung macht.
1. Lobd der Be- Die Zurücknahme ist vom Brennereibesitzer auf der Abfindungsanmeldung schriftlich anzuerkennen
nung. und von der Hebestelle im Betriebsanmeldungsbuch, dem in diesem Falle beide Ausfertigungen der
Anmeldung als Beläge beizufügen sind, zu vermerken.
289.
2. Nach der Be- Wird nach der Eröffnung des Betriebs eine Unterbrechung oder eine sonstige Abweichung von
triebseröf= dem angemeldeten Betriebe nothwendig, so hat der Brennereibesitzer in der Abfindungsanmeldung
nung. sofort unter Angabe des Zeitpunkts einen Vermerk zu machen und binnen 24 Stunden der Hebestelle
Anzeige zu erstatten. Nach Feststellung des Sachverhalts kann die Steuer zu dem entsprechenden
Theile vom Hauptamt erlassen oder, falls sie schon vereinnahmt ist, auf Anordnung der Direktiv-
behörde erstattet werden.