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Ist Branntwein, der verschiedenen Abgabensätzen unterliegt, in einem Gefäße (Kesselwagen u. s. w.)
mit Begleitschein 1 abgefertigt worden, so ist eine Fehlmenge auf die den verschiedenen Abgabensätzen
unterliegenden Alkoholmengen nach Verhältniß der Literzahl zu vertheilen.
Wird für einen Kesselwagen, der mehrere Branntweinsendungen verschiedener Begleitschein-
nehmer enthält, eine abgabenpflichtige Fehlmenge ermittelt, so ist sie ebenfalls nach Verhältniß der
Lilerzahl zu vertheilen.
S. 35.
Ergiebt sich eine größere Alkoholmenge als bei der Vorabferligung, so ist die Mehrmenge zu
dem Verbrauchsabgabensatze von 0,o Mark und dem auf dem Branntwein etwa ruhenden Zuschlagsatz
in Ansatz zu bringen.
Unterliegt der Branntwein, bei dem die Mehrmenge sich ergeben hat, nur zum Theil einem
Zuschlag oder verschiedenen Zuschlagsätzen, so ist die Mehrmenge auf die verschieden belasteten
Alkoholmengen nach Verhältniß der Literzahl zu vertheilen.
8. 36.
Wenn mit Begleitschein 1 abgefertigter Branntwein erweislich durch zufällige Ereignisse, z. B.
Zerspringen von Gesäßen, ganz oder theilweise zu Grunde gegangen ist, so wird die auf dem zu
Grunde gegangenen Branntweine ruhende Verbrauchsabgabe erlassen und, sofern die Fehlmenge
mindestens 50 Liter Alkohol beträgt, die gezahlte Maischbottichsteuer erstattet (Bfr. O. §. 77). Die
Entscheidung ist vom Hauptamte zu treffen.
Kann der wirkliche Betrag der Maischbottichsteuer nicht ohne Schwierigkeiten annähernd fest-
gestellt werden, so sind für das Liter Alkohol 0,18 Mark in Ansatz zu bringen.
§. 37.
Die zur Beseitigung von Anständen gemäß der 8§§. 28 bis 33 und 36 geführten Verhand-
lungen mit Ausnahme der Strafakten sind unter Anschluß der ergangenen Entscheidung dem Begleit-
scheine beizufügen; im Begleitscheine selbst ist unter Hinweis auf die Verhandlungen ein Vermerk
über die Erledigung der Anstände zu machen.
g. 38.
Nach der Erledigung des Begleitscheins J einschließlich des Gefällepunkts ist der Erledigungs-
vermerk auf dem Begleitscheine zu vollziehen.
S. 39.
Ueber die erledigten Begleitscheine ! sind monatlich zweimal Erledigungsscheine nach Muster 7
auszustellen und nach erfolgter Prüsung und Bescheinigung durch einen zweiten Beamten dem
Aussertigungsamte zu übersenden und zwar über die vom 1. bis 15. jedes Monats erledigten
Begleilscheine bis zum 20. des Monats, über die vom 16. bis zum Schluse des Monats erledigten
bis zum 5. des folgenden Monats. Der bescheinigende Beamte hat die Ordnungszahl der letzten
Eintragung mit Buchstaben auzugeben.
Bei Aemtern, die nur mit einem Beamten besetzt sind, fällt die Bescheinigung durch einen
zweiten Beamten fort. Nach dem Abschlusse des Empfangsbuchs ist jedem darin vorkommenden
Ausfertigungsamt eine vom Oberkontroleur bescheinigte Nachweisung der erledigten Begleitscheine
zu übersenden.
. 8. 40.
Der Führer des Ausfertigungsbuchs hat die Erledigungsscheine mit den Begleitscheinen zu
vergleichen und auf diesen die Nummer des Erledigungsscheins und die Ordnungszahl der Ein-
ltragung zu vermerken.
Ist dem Aussertigungsamt in Folge der Ueberweisung des Begleitscheins auf ein anderes
Amt eine Annahmeerklärung zugegangen (§F. 18 Abs. 4), so ist sie, mit der Erledigungsbescheinigung
versehen, dem überweisenden Amte zurückzusenden.
4I1.
Trifft der Erledigungsschein nicht rechtzeitig ein, so ist der Begleitscheinnehmer aufzufordern,
den Verbleib des Branntweins binnen vierzehn Tagen nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht
geührt so ist die Abgabe vom Begleitscheinnehmer einzuziehen und dem Empfangsamte Kenntniß
zu geben.
37
N*
A##.
f) Mehrmen
gen.
6) Zu Grun
egangener
ranntweirt
6.
—
Begleitschei
beläge.
7. Erledigung
vermerk.
□#
Erledigung
scheine übe
Begleit-
scheine I.
a) Ausstellu
*
b) Dehand-
lung
Ausferti.
gungsau
c) Ausbleil
der Erl
ungs-
pein e.