Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Branntweinsteuer-Befreiungsordnung. 
Erster Titel. 
Steuerfreie Verwendung von Branntwein. 
8. 1. 
Für Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken, zur Essigbereitung, zu Putz-, Heizungs-, Koch- 
oder Beleuchtungszwecken sowie zu wissenschaftlichen oder Heilzwecken dient, wird Steuerfreiheit nach 
Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Titels gewährt und zwar in der Regel nach Dena- 
turirung des Branntweins (8§. 2 bis 28), in besonderen Fällen ohne Denaturirung auf Grund 
eines Nachweises über die Verwendung des Branntweins (88. 29 bis 46). 
Die Steuerfreiheit umfaßt: 
a) den Erlaß der Verbrauchsabgabe und des Zuschlags; 
b) die Erstattung der Maischbottichsteuer mit O,'# Mark für das Liter Alkohol, sofern der 
Branntwein dieser Steuer unterlegen hat; 
e) die Vergütung der Brennsteuer in dem vom Bundesrathe festgesetzten Umfange. 
Von der Steuerfreiheit ist ausgeschlossen Branntwein, der sich im freien Verkehre befindet, 
sowie Branntwein, der einen größeren Gehalt an Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation 
als ein Gewichtsprozent der in ihm enthaltenen Alkoholmenge besitzt. 
. 2. 
Die Denaturirung ist entweder eine vollsntage, d. h. eine solche, die als genügend erachtet 
wird, den Branntwein ungenießbar zu machen, oder eine unvollständige, d. h. eine solche, neben 
welcher weitere Maßnahmen zur Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung des Branntweins zu 
treffen sind. 
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Zur vollständigen Denaturirung dient ein Gemisch von vier Raumtheilen Holzgeist und einem 
Raumtheile Pyridinbasen (allgemeines Denaturirungsmittel), welchem bei seiner Zusammensetzung 
Lavendelöl oder Rosmarinöl bis zu 50 Gramm auf jedes volle Liter hinzugefügt werden darf. 
Von dem Gemische sind dem zu denaturirenden Branntwein 2,5 Liter auf je 100 Liter Alkohol 
zuzusetzen. 
S. 4. 
Zur unvollständigen Denaturirung dürfen folgende Stoffe (besondere Denaturirungsmittel), die 
dem zu denaturirenden Branntwein in den dabei bezeichneten Mengen auf je 100 Liter Alkohol 
zuzusetzen sind, verwendet werden: 
a) Zu gewerblichen Zwecken aller Art: 
5 Liter Holzgeist oder 
O,5 Liter Pyridinbasen. 
b) Zur Herstellung von Brauglasur und zum Appretiren von Gummizeugen: 
20 Liter Schellacklösung, die aus einem Gewmichtstheile Schellack und zwei 
grwichtscheilen Branntwein von mindestens 93 Gewichtsprozent herzu- 
stellen ist. 
I. Umfang der 
Steuerbefrein 
II. Denaturirun. 
von Brauntm 
1. Arten der 
naturirun 
2. Denaturi- 
rungsmitt 
a) Allgeme 
nes Der 
turirung 
mittel. 
b) Besonde 
Denatu 
rungs- 
mittel.
	        
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