— 413* —
Werden in einem der Punkte, auf die sich die Angaben unter a bis d beziehen, Aenderungen
beabsichtigt, so sind sie spätestens drei Tage vor ihrer Ausführung schriftlich in doppelter Aus-
fertigung beim Hauptamt anzumelden.
8. 73.
Die Bescheinigung des Versenders im Begleitscheine, daß zur Herstellung der angemeldeten
Fabrikate nur versteuerter Branntwein verwendet ist (§.57), fällt weg, wenn es sich um die Ausfuhr
von Aether und Essigäther handelt.
Die Abfertigung ist zu versagen, wenn die Menge des einzelnen mit einer Anmeldung vor-
geführten Fabrikats (§. 71 unter a bis h) weniger als 10 Kilogramm beträgt.
. 74.
Ueber das Verfahren bei Feststellung e und Netlogewichts trifft die Direktivbehörde
für jede Gewerbsanstalt Bestimmung. Dabei können unter Anderem folgende Erleichterungen zu-
gelassen werden:
a) Das Nettogewicht kann durch Probeverwiegungen ermittelt werden, wenn die einzelnen
Frachtstücke von gleicher Verpackungsart sind und nach der Anmeldung gleiches Netto-
und annähernd gleiches Bruttogewicht haben.
b) Sofern die Abfertigung in der Gewerbsanstalt vorgenommen wird, kann das Netto-
gewicht der Fabrikate auch bei der Einfüllung in die Versandgefäße ermittelt
werden.
c) Für Aether kann das Nettogewicht durch Abrechnung eines Tarasatzes vom Brutto-
gewicht ermittelt werden. Hierbei sind die für jede Gewerbsanstalt bezüglich jeder Ver-
packungsart vom Hauptamte festzusetzenden und nach Bedürfniß abzuändernden Tarasätze
zu Grunde zu legen.
§S. 75.
Aether muß den in Anlage 23 aufsgestellten Erfordernissen entsprechen. Zur Feststellung seiner
3. Anmeldung
zur Ausfuhr.
4. Gewichts-
ermittelung.
5. Feststellung
Beschaffenheit sind Stichproben zu eninehmen und durch einen Chemiker zu untersuchen. Die Fest- der vergü-
tungssähigen
Allkohol=
menge.
stellung der vergütungsfähigen Alkoholmenge erfolgt in der Weise, daß für jedes volle Kilogramm
Nettogewicht 1,6 Liter Alkohol angenommen werden.
Für die im §F. 71 unter b bis h aufgeführten Fabrikate ist die Alkoholmenge zu ermitteln.
Zu diesem Zwecke sind von jeder gleichartigen Waare Stichproben zu entnehmen und nach der in
Anlage 24 gegebenen Anleitung durch einen Chemiker auf Alkohol zu untersuchen.
Das Hauptamt kann gestatten, daß für größere Mengen der Fabrikate die Alkoholmenge im
voraus festgestellt und bei der Aus fuhr dieser Fabrikate von einer nochmaligen chemischen Untersuchung
abgesehen wird. Die untersuchten Fabrikate sind in diesem Falle unter amtlichem Verschlusse zu
halten und unter amtlicher Aussicht in die Versandgefäße umzufüllen.
Stammen die Fabrikate aus Gewerbsanstalten, deren Besitzer sich schriftlich verpflichtet haben,
unter derselben Benennung stets nur gleichartige Waaren von einer näher anzugebenden und durch
Hinterlegung von Mustern festzustellenden Beschaffenheit anzumelden, so kann nach näherer Bestim-
mung der Direktiobehörde von regelmäßiger Untersuchung der Waare durch einen Chemiker abgesehen
und, falls sich bei der Revision keine Abweichung der Waare von den Mustern ergiebt, die in der
Anmeldung angegebene Alkoholmenge als richtig angenommen werden.
Z 8. 76.
Wird festgestellt, daß der vorgeführte Aether den Erfordernissen der Anlage 23 nicht entspricht
oder daß die auf 100 Kilogramm der im §. 71 unter b bis h bezeichneten Fabrikate entfallende
vergütungsfähige Alkoholmenge um über drei Prozent der angemeldeten Menge hinter dieser zurück-
bleibt, so ist die Sendung, bei mehreren Gattungen von Fabrikaten in einer Sendung die be-
treffende Gattung, von der Steuerfreiheit auszuschließen. Außerdem ist gegen den Gewerbtreibenden
von der Direktiobehörde eine Konventionalstrafe bis zu 1.000 Mark festzusetzen und im Verwaltungs-
wege einzuziehen.
Ixn gleicher Weise ist eine Konventionalstrafe bis zu 10 000 Mark für jeden Einzelfall fest-
zusetzen, in welchem für nachgewiesen erachtet wird, daß zu den Fabrikaten der im §. 71 unter
#
#z
—
A#e
V
6. Folgen unrich-
tiger Anmel-
dung.