V. Zu §. 27.
Der Paragraph ist, wie folgt, zu fassen:
„Für Branntwein, der zur Herstellung von Aether oder Essigäther verwendet werden
soll, ist Steuerfreiheit nur unter der Bedingung zu gewähren, daß der Aether oder Essigäther
unter amtlicher Kontrole entweder ausgeführt oder im Inlande zu gewerblichen Zwecken, zur
Vornahme von Untersuchungen zu wissenschaftlichen oder technischen Zwecken, zur Herstellung
von Verbandstoffen und nicht ätherhaltigen Heilmitteln oder im Betriebe der im 8. 29 unter
b und c bezeichneten Anstalten und Fabriken verwendet wird. Soweit der Aether und Essig-
äther nicht vom Hersteller verbraucht, sondern an andere Gewerbetreibende oder die genannten
Anstalten und Fabriken abgegeben werden soll, finden die in den §§. 23 bis 25 gegebenen
Vorschristen über die Ertheilung von Verkaufs= und Ankaufs-Erlaubnißscheinen sowie über
die Führung eines Kontrolbuchs durch den Verkäufer entsprechende Anwendung. Es kann
verlangt werden, daß auch der Käufer durch seine Geschäfts= und Fabrikationsbücher oder
zuanct ondere Buchführung die vorschriftsmäßige Verwendung des Aethers und Essigäthers
nachweist.
Eine Ankaufserlaubniß für Aether, der aus steuerfreiem Branntwein hergestellt ist, kann
auch dann ertheilt werden, wenn der Aekher vom Käufer ausgeführt oder an ankaufsberechtigte
Gewerbtreibende, Anstalten und Fabriken abgegeben werden 8 Der Zwischenhändler unter-
*2 n diesem Falle denselben Kontrolen wie der zum Verkaufe des Aethers ermächtigte
ersteller.
Das Hauptamt kann Aetherfabrikanten gestatten, aus steuerfrei abgelassenem Branntwein
hergestellten Aether gegen Versteuerung des verwendeten Branntweins zu anderen als den im
Absatz 1 angegebenen Zwecken zu verwenden oder abzugeben. Gegebenenfalls ist der Aether
zur Versteuerung anzumelden, sein Gewicht amtlich festzustellen und die zu entrichtende Steuer
unter Annahme von 106 Liter Alkohol für jedes volle Kilogramm Aether zu berechnen. Hat der
verwendete Branntwein verschiedenen Abgabensätzen unterlegen, so ist der höchste Satz in Rech-
nung zu stellen.
Die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde.“
VI. Zu §. 30 Abs. 2.
a) Am Schlusse des ersten Satzes ist zwischen „hergestellt" und „werden“ einzufügen:
„und dürfen zur Bereitung von Geheimmitteln oder Genußmitteln nicht verwendet“;
b) im zweiten Satze ist hinter „Zubereitungsvorschriften“ einzuschalten:
voder auch in anderen Zubereitungsformen“.
VII. Zu F. 40.
Als Abs. 3 ist anzufsügen:
„In Apotheken und in Anstalten der im §. 29 unter b bezeichneten Art kann die Be-
standsaufnahme durch einen Beamten allein bewirkt werden.“
VIII. Zu S. 45 Abs. 2.
Der Eingang ist, wie folgt, zu fassen:
„Die unter a bis d“.
IX. Zu §. 48.
Am Schlusse des Abs. 2 ist hinter den Worten „der unter b“ einzusügen:
aund d“.
X. Zu §F. 61 Abfs. 2.
Statt der Worle „in seinem Betriebe“ ist zu setzen:
obei der Herstellung der im Absatz 1 bezeichneten Waaren“.