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Tentral-Slatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamte des Innern.
IZIn berxziehen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen.
XXIX.5 Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 20. April 1901. # X I18.
Inhalt: Zoll= und Steuer-Wesen: Ausführungsbestimmungen zur Kaiserlichen Verordnung vom 17. April 1901, betreffend
die Erhebung eines Zolles auf Blauholz und eines Zollzuschags auf Kaffee und Kakao aus der Republick Harti
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Zoll= und Steuer---Wesen.
Der Bumdesrath hat zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 17. April d. J., betreffend die
Erhebung eines Zolles auf Blauholz und eines Zollzuschlags auf Kaffee und Kakao aus der Republik
Halti, Folgendes beschlossen:
I. Für die nachstehend bezeichneten Waaren:
a) Blauholz in Blöcken, gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert, auch fermentirt,
aus Nr. 5hm des Tarifs,
b) Kaffee, roher, aus Nr. 25 m 1 des Tarifs,
c) Kakao, roh in Bohnen, auch Bruch, Nr. 25m 3a# des Tarifs,
finden die Zollfreiheit und die Zollsätze des geltenden allgemeinen Zolltarifs nur insoweit An-
wendung, als die Abstammung dieser Waaren aus anderen Ländern als aus Hasti glaubhaft
nachgewiesen wird.
. Dieser Nachweis ist durch behördliche, erforderlichen Falles in beglaubigter Uebersetzung bei-
zubringende Zeugnisse des Heimathlandes oder in anderer Weise (Vorlegung von Schiffs-
papieren, Rechnungen, Frachtbriefen, kaufmännischem Briefwechsel u. s. w.) zu erbringen.
Wenn über den Ursprung der vorbezeichneten Waaren aus anderen Ländern als Hasti Zweifel
nicht bestehen, so kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes von der Beibringung eines be-
sonderen Nachweises über den Ursprung der Waare Abstand genommen werden.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, das Nähere über den Inhalt der Ursprungsnachweise zu
bestimmen und vorzuschreiben, in welchen Fällen von der Forderung von Ursprungsnachweisen
Abstand zu nehmen ist.
V. Die Berechnung des Werthzolls von dem aus Hatti eingeführten Blauholz erfolgt nach den
Bestimmungen des §. 93 des Vereins-Zoll-Gesetzes.
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V.
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