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8. 41.
In dem ersten Theile der geburtshülflich-gynäkologischen Prüfung hat der Kandidat
a) eine Gebärende in Gegenwart eines der Examinatoren oder eines von demselben damit
beaustragten Assistenzarztes der Anstalt zu untersuchen, die Geburtsperiode und Kindeslage,
die Prognose und das einzuschlagende Verfahren zu bestimmen und auf Erfordern sich an
den geburtshülflichen Maßnahmen zu betheiligen sowie auch nach Beendigung der Geburt im
Laufe der nächsten 24 Stunden zu Hause einen kritischen Bericht anzufertigen und solchen,
mit Datum und Namensunterschrift versehen, am anderen Tage dem betreffenden Exami-
nator zu übergeben;
die Wöchnerin im Laufe der nächsten vier Tage täglich zweimal zu besuchen, dabei den
Bericht in Beziehung auf die Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen sowie auf die
elwaigen Krankheiten beider zu vervollständigen und im Falle des vor Ablauf der vier
Tage erfolgenden Todes der Entbundenen eine schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung
des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet die dem Kandidaten überwiesene Wöchnerin vor
Ablauf der vier Tage aus der Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der
Kandidat eine andere Wöchnerin zu übernehmen hat.
Während dieser Zeit hat der Kandidat vor demselben Examinator noch seine Fähigkeit in der
Diagnose, Prognose und Behandlung der Schwangerschaft und des Wochenbetts zu bekunden und in einer
mündlichen Prüfung an Kranken nachzuweisen, daß er die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kennt-
nisse in der Erkennung und Behandlung der Frauenkrankheiten besitzt.
S
S. 42.
In dem zweiten Theile der geburtshülflich-gynäkologischen Prüfung hat der Kandidat in einem
besonderen Termin in Gegenwart beider Examinatoren seine Bekanntschaft mit denjenigen Operationen
nachzuweisen, welche wissenschaftlich anerkannt sind; sodann am Phantom die Diagnose verschiedener regel-
widriger Kindeslagen zu stellen, die Entbindung durch die Wendung auszuführen und seine Fertigkeit im
Gebrauche der Zange darzulegen.
8. 43.
Dem dirigirenden Arzte steht es beim Mangel an Gebärenden oder Kranken in der Anstalt frei,
solche aus der poliklinischen Praxis zur Prüfung heranzuziehen. Die Ueberweisung derselben Gebärenden
zur Prüfung (zu §. 41 Abs. 1 a) für zwei oder mehrere Kandidaten ist in keinem Falle gestattet.
8. 44.
V. Die Prüfung in der Augenheilkunde wird von einem Examinator in der Augenabtheilung
eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik abgehalten
und ist in drei Tagen zu erledigen.
In Gegenwart des Examinators hat der Kandidat einen Augenkranken zu untersuchen, die
Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein
von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause
über den Krankheilsfall einen Bericht anzufertigen, welcher mit Datum und Namensunterschrift versehen,
am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist. Sodann hat er den Kranken zwei Tage
hindurch unter Aussicht des Examinators zu behandeln und in einer mündlichen Prüfung auch an anderen
Fällen nachzuweisen, daß er die für einen praklischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Augenheilkunde
besitzt sowie sich mit dem Gebrauche des Augenspiegels vertraut gemacht hat.
S. 45.
VI. Die Prüfung in der Frrenheilkunde wird von einem Examinator in der Frrenabtheilung
eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik abgehalten und ist an einem Tage zu
erledigen.
In Gegenwart des Examinators hat der Kandidat einen Geisteskranken zu untersuchen, die
Anamnese. Diagnose und Prognose des Falles, sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein
von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und hierauf in einer mündlichen Prüfung
auch an anderen Kranken nachzuweisen, daß er die für einen praklischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in
der Irrenheilkunde besitzt.