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S. 53.
Ist ein Prüfungsabschnitt vollständig bestanden, so wird für den ganzen Abschnitt von dem Vor-
sitzenden die Gesammtcensur ermittelt, indem die Zahlenwerthe der Einzelcensuren (5. 52 Abs. 1)
a) für Abschnitt! einfach,
b) für Abschnitt II Theil 1 fünffach, Theil 2 einfach,
) für Abschnitt III Theil 1 und 4 je zweifach, Theil 2 und 3 je einfach,
4) für Abschnitt IV Theil 1 dreifach, Theil 2 einfach
gerechnet werden und die sich für die einzelnen Abschnitte ergebende Summe der Zahlenwerthe zu a durch
zwei, zu b und c durch sechs, zu d durch vier getheilt wird.
Ergeben sich bei der Theilung Brüche, so werden sie, wenn sie über 0), betragen, als ein
Ganzes gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt.
S. 54.
Ist in einem Prüfungsabschnitt oder in einem Theile eines Prüfungsabschnitis die Censur
vungenügend“ oder „schlecht“ ertheilt, so gilt er als nicht bestanden und muß wiederholt werden.
Die Frist, nach welcher die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den Censuren
zwei Monate bis ein Jahr. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit den betreffenden
Examinatoren für jeden Abschnitt einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird der Zeitpunkt festgesetzt,
bis zu welchem spätestens die Meldung zur Wiederholungsprüsung in dem Abschnitte, soweit er nicht
bestanden ist, erfolgen muß. Wiederholungsfristen verschiedener Abschnitle laufen gleichzeitig neben einander.
Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder eines Theiles desselben findet in Gegen-
wart des Vorsitzenden statt.
aau Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht
zugelassen.
55.
Hat der Kandidat sämmtliche prüfungsadiihi: bestanden, so wird aus den für die Prüfungs-
abschnitte ertheilten Censuren die Gesammtcensur ermittelt, indem die Censuren für Abschnitt II und lll je
mit 6, für Abschnitt IV mit 4, für Abschnitt 1 und VII je mit 2 multiplizirt, die Censuren für Abschnitt
V und VI einfach gerechnet werden und die sich ergebende Summe durch 22 getheilt wird. Mit den sich
hierbei ergebenden Brüchen wird in der im §. 53 Abs. 2 angegebenen Weise verfahren.“
Der Vorsitzende überreicht binnen einer Woche die Prüfungsakten der Centralbehörde (§. 20 Abs. 2)
zur Ertheilung einer Bescheinigung darüber, daß der Kandidat die Prüfung bestanden hat, und gegebenen
Falles, daß seiner Zulassung zum praklischen Jahre nichts entgegensteht.
§. 56.
Wer sich nicht rechtzeitig gemäß §. 27 Abs. 2 und §. 51 Abs. 1 und 3 persönlich meldet, kann
auf Antrag des Vorsitzenden von der Centralbehörde (§F. 20 Abs. 2) bis zur folgenden Prüfungsperiode
zurückgestellt werden.
Wer ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermine nicht rechtzeitig oder garnicht
erscheint, geht der Hälste des auf den betreffenden Prüfungsabschnitt entfallenden, wer ohne genügende
Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurücktritt, der Hälfle des auf alle noch zu erledigenden
Prüfungsabschnitte entfallenden Gebührenbetrags verlustig. Auch kann je nach Umständen durch einen
mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der Prüfungskommission der ganze eingezahlte Betrag
für verfallen und in besonderen Fällen die Prüfung in allen oder in einzelnen Abschnitten für nicht
bestanden erklärt werden. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Centralbehörde
(§. 20 Abs. 2) zulässig.
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist (s. 54 Abs. 2) zur Wieder-
holungsprüfung meldet, hat die Prüfung nach Ermessen der Prüfungskommission von Anfang an zu
wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Abschnitte oder Theile als nicht bestanden gelten. Gegen
den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Centralbehörde (§F. 20 Abs. 2) zulässig.
Wird die Prüfung in einem Zeitraume von drei Jahren nach ihrem Beginne nicht vollständig
beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden. Ausnahmen hiervon können nur aus beson-
deren Gründen gestaltet werden (S. 65).