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· Im Königreiche Bayern.
Zu Neunkirchen im Bezirke des Hauptzollamts zu Würzburg ist eine Uebergangsstelle mit der
Befugniß zur Erhebung der Uebergangsabgabe und Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen
über Bier und Wein und zu Wolfstein im Bezirke des Hauptzollamts zu Kaiserslautern eine Uebergangs-
stelle mit der Befugniß zur Ausstellung und Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier errichtet worden.
Es ist ertheilt worden:
dem Nebenzollamte zu Pirmasens im Bezirke des Hauptzollamts zu Landau die Befugniß zur
Abfertigung des Waaren-Ein= und Ausgangs im Eisenbahnverkehre nach Maßgabe der §§. 63 und 66 bis
71 des Vereinszollgesetzes,
den Uebergangsstellen zu Ferthofen, Riedhausen und Unterelchingen im Bezirke des
Lauptzollams zu Memmingen die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen
über Bier
Im Königreiche Sachsen.
Die Abfertigungsstelle in der Rügerschen Chokoladenfabrik zu Lockwitzgrund im Bezirke des
Hauptzollamts Dresden ll ist aufgehoben worden.
Dem Untersteueramte zu Burgstäd im Bezirke des Hauptzollamts zu Chemnit ist die Befugniß
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über mit der Post eingehende Güter sowie von Zollbegleit-
scheinen II ertheilt worden.
Im Großherzogthume Mecklenburg-Strelitz.
Der Steuerrezeptur zu Schönberg im Bezirke des Hauptsteueramts zu Schwerin ist die Be-
fugniß zur Erledigung von Zoll- und Salz-Begleitscheinen II ertheilt worden.
Im Herzogthume Braunschweig.
Dem Steueramte zu Hasselfelde im Bezirke des Hauptsteueramts zu Braunschweig ist die Be-
fugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II ertheilt worden.
Im Herzogthume Sachsen-Coburg und Gotha.
Die steueramtlichen Befugnisse des Rent= und Steueramts zu Tenneberg sind auf die Befugnisse
einer Binusteuerhebestelle beschränkt, und seine bisherigen Befugnisse, bestehend in Ausfertigung von
Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs, Abfertigung des mit Unspruch auf Steuervergütung
ausgehenden Tabacks und Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen ! und II über Branntwein
sind in Wegfall gekommen.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen und unter Belassung in seinem bisherigen Dienstverhältniß
1. der Stationskontroleur, Königlich preußische Steuerinspektor Geisler in München dem neu
errichteten Königlich bayerischen Hauptzollamte München Il,
2. der Stationskontroleur, Königlich preußische Steuerinspektor Andreas in Dresden den neu
errichteten Königlich sächsischen Hauptzollämtern Dresden II und Pirna, und
. der Stationskontroleur, Königlich preußische Steuerinspektor Walther in Leipzig dem neu
errichteten Königlich sächsischen Hauptzollamte Leipzig !
als Stationskontroleur beigeordnet worden.
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Dem Stalionskontroleur, Königlich bayerischen Zollinspektor Kätzlmeier in Königsberg i. Pr. ist von
Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzregenten von Bayern der Rang eines Hauptzollamtsverwalters
verliehen worden.