— 234 —
3. Hanudels= und Gewerbe-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend Vorschriften für die chemische Untersuchung des Weines.
Auf Grund des §. 21 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und wein-
ähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrath in seiner Sitzung
vom 29. Juni d. J. folgende Vorschriften beschlossen:
Für die zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und
weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) sowie des Gesetzes, betreffend den
Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-
Gesetzbl S. 145) in Bezug auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke erforderlichen Untersuchungen
bleibt die unter dem 25. Juni 1896 veröffentlichte Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weines
Central-Blalt für das Deutsche Reich S. 197) mit nachfolgenden Abänderungen bis auf Weiteres
in Geltung:
In Abschnitt II Nr. 14 „Bestimmung der Gesammtweinsteinsäure, der freien Wein-
steinjäure, des Weinsteins und der an alkalische Erden gebundenen Weinstein-
säure“ muß es unter
„a) Bestimmung der Gesammtweinsteinsäure“
im ersten Satze stalt
„8,3 Tropfen einer 20 prozentigen Kaliumacetatlösung“
heißen:
—
„O, 6 cem einer 20 prozentigen Kaliumacetatlösung“.
Ebenda muß es unter
„d) Bestimmung der an alkalische Erden gebundenen Weinsteinsäure“
stait
„/9) n positiv gefunden worden, so sind enthalten:
3,75 (e —b)
1 Gramm
an alkalische Erden gebundene Weinsteinsäure in 100 cem Wein“
heißen:
„5) n positiv gefunden worden und freie Weinsteinsäure vorhanden, so sind
3,75 (e — b)
m A Gramm
an alkalische Erden gebundene Weinsteinsäure in 100 cem Wein,
7) n positiv gefunden worden und freie Weinsteinsäure nicht vorhanden, so sind
— u— Gramm
an alkalische Erden gebundene Weinsteinsäure in 100 cem Wein enthalten“
Berlin, den 2. Juli 1901.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.