Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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3. Hanudels= und Gewerbe-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Vorschriften für die chemische Untersuchung des Weines. 
Auf Grund des §. 21 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und wein- 
ähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrath in seiner Sitzung 
vom 29. Juni d. J. folgende Vorschriften beschlossen: 
Für die zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und 
weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) sowie des Gesetzes, betreffend den 
Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs- 
Gesetzbl S. 145) in Bezug auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke erforderlichen Untersuchungen 
bleibt die unter dem 25. Juni 1896 veröffentlichte Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weines 
Central-Blalt für das Deutsche Reich S. 197) mit nachfolgenden Abänderungen bis auf Weiteres 
in Geltung: 
In Abschnitt II Nr. 14 „Bestimmung der Gesammtweinsteinsäure, der freien Wein- 
steinjäure, des Weinsteins und der an alkalische Erden gebundenen Weinstein- 
säure“ muß es unter 
„a) Bestimmung der Gesammtweinsteinsäure“ 
im ersten Satze stalt 
„8,3 Tropfen einer 20 prozentigen Kaliumacetatlösung“ 
heißen: 
— 
„O, 6 cem einer 20 prozentigen Kaliumacetatlösung“. 
Ebenda muß es unter 
„d) Bestimmung der an alkalische Erden gebundenen Weinsteinsäure“ 
stait 
„/9) n positiv gefunden worden, so sind enthalten: 
3,75 (e —b) 
1 Gramm 
an alkalische Erden gebundene Weinsteinsäure in 100 cem Wein“ 
heißen: 
„5) n positiv gefunden worden und freie Weinsteinsäure vorhanden, so sind 
3,75 (e — b) 
m A Gramm 
an alkalische Erden gebundene Weinsteinsäure in 100 cem Wein, 
7) n positiv gefunden worden und freie Weinsteinsäure nicht vorhanden, so sind 
— u— Gramm 
an alkalische Erden gebundene Weinsteinsäure in 100 cem Wein enthalten“ 
Berlin, den 2. Juli 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
	        
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