Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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anstalt  fuͤr  Waisen-Erziehung,  mit  Berücksichtigung  einerseits  der  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  25.  April  183283  über  die  Verhältnisse  der  israelirischen  Glaubensgenossen,
andererseits  der  gemischten  Zuflüsse  und  der  innern  Einrichtungen  der  Staats-Waisen--häuser,
  die  nachstehenden  Bestimmungen  gnädigst  genehmigt:

1)  In  die  Versorgung  der  Sraatsanstalt  für  Waisen-Erziehung  sind  känstig  auch
Waisen  von  ioraelitischem  Glaubensbekenntniß  aufzunehmen.

2)  Der  Umfang  der  Aufnahme  richtet  sich  eines  Theils  nach  dem  Verhältniß  der
israclirischen  zu  der  christlichen  Bevôolkerung  des  Landes,  andern  Theils  nach  dem  Beitrag
  der  Staatskasse  zur  Unterhaltung  der  Waisenanstalt,  so  daß  die  bei  gottesdienstlichen
  Handlungen  der  christlichen  Kirche  für  die  Waisenhäufer  fallenden  Opfer,  und
die  sonstigen  durch  die  Behdrden  dieser  Kirche  gesammelten  Beiträge,  so  wie  der  Ertrag
  des  aus  frommen  Stistungen  und  Geschenken  christlicher  Wohlthärer  entstandenen
Vermogens  der  Waisenhäuser,  ausschließlich  der  Verwendung  für  christliche  Waisen
gewidmet  bleiben.

Diesem  Verhältniß  nach  bildet  dermalen  eine  Zahl  von  3—7“  Pfleglingen  den  Anhalrspunkt
  für  die  Aufnahme  ieraelitischer  Waisen.

5)  Für  die  Bewerbung  um  die  Aufnahme  israelitischer  Waisen  gelten  die  besiebenden
  allgemeinen  Vorschristen,  jedoch  ist  dem  Aufnahme-Gesuch  jedesmal  auch  eine
Aeußerung  des  betreffenden  israclitischen  Kirchen-Vorsteheramts  über  die  bei  dem  Gesuch
  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  beizuschließen.

*7)  Die  Aufgenommenen  werden  durchaus  dem  Waisenhaus  zu  Stuttgart  zur
Besorgung  zugetheilt.

5)  In  Beziehung  auf  das  nach  g.  14  der  Verordnung  Lom  11.  Februar  1810
(Reg.  Bl.  .  60)  an  das  Waisenhaus  zu  entrichtende  Kleidergeld  hat  für  einen  aufgenommenen
  iöraelitischen  Walsen,  bei  der  Unvermögenheir  des  Aufgenommenen  selbst
und  seiner  alimenrationspflichtigen  Verwandten,  zunächst  die  betreffende  israelirische