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anstalt fuͤr Waisen-Erziehung, mit Berücksichtigung einerseits der Bestimmungen des
Gesetzes vom 25. April 183283 über die Verhältnisse der israelirischen Glaubensgenossen,
andererseits der gemischten Zuflüsse und der innern Einrichtungen der Staats-Waisen--häuser,
die nachstehenden Bestimmungen gnädigst genehmigt:
1) In die Versorgung der Sraatsanstalt für Waisen-Erziehung sind känstig auch
Waisen von ioraelitischem Glaubensbekenntniß aufzunehmen.
2) Der Umfang der Aufnahme richtet sich eines Theils nach dem Verhältniß der
israclirischen zu der christlichen Bevôolkerung des Landes, andern Theils nach dem Beitrag
der Staatskasse zur Unterhaltung der Waisenanstalt, so daß die bei gottesdienstlichen
Handlungen der christlichen Kirche für die Waisenhäufer fallenden Opfer, und
die sonstigen durch die Behdrden dieser Kirche gesammelten Beiträge, so wie der Ertrag
des aus frommen Stistungen und Geschenken christlicher Wohlthärer entstandenen
Vermogens der Waisenhäuser, ausschließlich der Verwendung für christliche Waisen
gewidmet bleiben.
Diesem Verhältniß nach bildet dermalen eine Zahl von 3—7“ Pfleglingen den Anhalrspunkt
für die Aufnahme ieraelitischer Waisen.
5) Für die Bewerbung um die Aufnahme israelitischer Waisen gelten die besiebenden
allgemeinen Vorschristen, jedoch ist dem Aufnahme-Gesuch jedesmal auch eine
Aeußerung des betreffenden israclitischen Kirchen-Vorsteheramts über die bei dem Gesuch
in Betracht kommenden Verhältnisse beizuschließen.
*7) Die Aufgenommenen werden durchaus dem Waisenhaus zu Stuttgart zur
Besorgung zugetheilt.
5) In Beziehung auf das nach g. 14 der Verordnung Lom 11. Februar 1810
(Reg. Bl. . 60) an das Waisenhaus zu entrichtende Kleidergeld hat für einen aufgenommenen
iöraelitischen Walsen, bei der Unvermögenheir des Aufgenommenen selbst
und seiner alimenrationspflichtigen Verwandten, zunächst die betreffende israelirische