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8. 15.
Aktive Dienstpflicht in der Marine.
Die Bestimmungen des §. 7, 1, 3 und 4 finden auf die aktive Dienstpflicht in der Marine sinngemäße
Anwendung; die näheren Bestimmungen sind in der Marineordnung enthalten.
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Umständen nach eine
frühere Enllafsing nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in den Stationshafen des Reichs ver-
schoben werden.
W. G. K. 6.
Die aklive Dienstzeit kann für Seeleute von Beruf und für das Maschinenpersonal, sowie für Lootsen
und Lootsenknechte in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maßgabe ihrer Aus-
bildung für den Dierst in der Marine bis auf ein Jahr verkürzt werden.
. 8. 13,.
Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste
oder das Zeugniß über die Besähigung zum Seesteuermann besitzen (§. 88,,), genügen ihrer aktiven
Dienstpflicht in der Marine durch einjährig-freiwilligen Dienst.
Dieselben sind nicht verpflichtet, sich selbst zu bekleiden und zu verpflegen. Im Uebrigen siehe
Marineordnung.
G. E. 13,4.
Seeleute, walte auf einem deutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger Anmusterung thatsächlich
in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen
Verpflichtungen von allen Militärdienstpflichten befreit werden, haben jedoch eintretenden Falles die
letzteren nach ihrer Entlassung von dem Handelsschiffe, bevor sie sich aufs neue anmustern lassen,
nachträglich zu ersulen,
W.
51 3.
Ueber vorschdlscmähtge. Anmusterung siehe §. 107,2 und §. 108,4.
Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer deutschen Navigations= oder Schiffsbau-
schule im Frieden zun Dienste in der Marine nicht herangezogen werden.
G.
Als Narigallochscheten im Sinne dieser Vorschrift sind die öffentlichen Navigationsschulen anzu-
sehen, an deren Sitze von der Landesregierung eine Kommission für die Prüfung der Seesteuerleute
auf deulschen Kauffahrteischiffen eingesetzt ist.
. Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 8 und 10 sinngemäße Anwendung.
Die näheren Bestimmungen sind in der Marineordnung enthalten.
S. 16.
Marinereservepflicht.
Die Bestimmungen des §. 11, 1 or 5 finden sinngemäße Anwendung.
Ueber Marinereservepflicht ehemaliger Marine-Ersatzreservisten siehe §. 18, 3 und 1.
S. 17.
Seewehrpflicht.
Die Bestimmungen des §. 12, r½ s finden auf die Seewehr sinngemäße Anwendung.
.Ueber Seewehrpflicht chemaliger= Marine- Ersatzreservisten siehe §. 18, „ un 4.
2. . II. S. 20
§S. 18.
Marine-Ersatzreservepflicht.
mDie Marine-Ersahreseroe dient bei Mobilmachungen zur Ergänzung der Marine.
88 I
Derselben werden samietah- iin Henacht kommenden (F. 41) Mannschaften der seemännischen
und halbseemännischen Bevölkerung (§. 23) überwiesen.
Die Bestimmungen des §. 13, 2 ve finden auf die Marine-Ersatzreservisten siungemäße Anwendung.