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9. Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots bezw. zweiten Aufgebots erfolgt nach Jahresklassen, mit
den jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen es gestatten.
10. Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige, welche gemäß §. 38 wegen körperlicher und
geistiger Gebrechen dauernd untauglich zum Dienste im Heere und in der Marine befunden und aus-
gemustert sind.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 27.
11. Bei Aufruf des Landsturms bleiben von der Heranziehung zur Ergänzung des Heeres und der Marine
ausgeschlossen: ·
a) Personen, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt sind — dauernd,
D. Sir. G. 8. 81.
b) Personen, welche durch Straferkenntniß aus dem Heere oder der Marine entfernt sind, — dauernd,
M. Str. G. K. 8268.
) Personen, welche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft sind — für die Dauer, während
welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen.
Str. G. K. 81.
12. Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Landsturms findet ein Uebertritt vom ersten zum
zweiten Aufgebote, sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm nicht statt.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. F. 27.
13. Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet.
Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältniß der Landsturm-
pflichtigen auf.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 33.
14. Ueber Befreiung der in außereuropälschen Ländern befindlichen Landsturmpflichtigen von Befolgung
des Aufrufs (bereits im Frieden) siehe §. 100,3 v unde. ·
15. Ueber Ausmusterung Landsturmpflichtiger, welche ihren Aufenthalt im Auslande haben, vom Dienste
im Landsturm (bereits im Frieden) siehe §. 1004.
16. Im Uebrigen siehe §. 39 sowie Abschnitte XVI und XX.
g. 21.
Wehrpflicht nach Erwerbung und Verlust der Reichsangehörigkeit.
Angehörige fremder Staaten.
1. Ausländer, welche die Reichsangehörigkeit erwerben, werden nach Maßgabe ihres Lebensalters
wehrpflichtig. n
t. A. G. S. 10.
Die Regelung der Dienstpflicht solcher Personen erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie bei allen
übrigen Wehrpflichtigen. Der Aushebung zum akliven Dienste sind sie nach Maßgabe des §. 36
Abs. 2 unterworfen.
Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine andere Staats-
angehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt
in Deutschland nehmen, zur Gestellung vor den Ersatzbehörden verpflichtet und können nachträglich
ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus im aktiven Dienste
zurückgehalten werden.
Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich zurückgekehrter
Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, welche zwar eine
andere Staatsangehörigkeit erworben halten, aber vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichs-
angehörige werden.
. M. G. 8. 11.
Sobald solche Mannschaften sich gemeldet haben oder ermittelt sind, ist den Ersatzbehörden dritter
Instanz Meldung zu erstatten. Letzlere haben in jedem Einzelfalle über die Zulässigkeit und den
Zeitpunkt der Einstellung, sowie darüber Entscheidung zu treffen, ob Anlaß vorliegt, den Betreffenden
die Vortheile der Loosung zu entziehen.