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begründet nicht zu betrachten und besonders dann nicht, wenn jener andere zur Unterstützung Ver-
pflichtete etwa selbst schon zu diesem Behuse von der aktiven Dienstpflicht entbunden worden ist.
Auch kann in der Regel daraus ein Reklamationsgrund nicht hergeleitet werden, daß ein zur
Unterstützung Verpflichteter dieser Verpflichtung nur unter besonderen Opfern nachkommen kann,
indem er z. B. sein lohnendes Gewerbe zeitweise aufgiebt, um dem arbeitsunfähigen Vater unmitlelbar
hülfreiche Hand zu leisten.
Die im §. 32, : bezeichneten Berücksichtigungen dürsen in der Regel nicht eintreten, wenn die Fa-
milie 2c. neuerdings erhebliche Unterstützungen aus Armenfonds bezogen hat.
Wenn es sich in den Fällen des 8. 32, 2 à und b darum handelt, festzustellen, ob die Person,
zu deren Gunsten reklamirt worden ist, noch arbeits= bezw. aufsichtsfähig ist oder nicht, so
entscheiden hierüber die Ersatzbehörden nach Anhörung des Gutachtens des denselben beigegebenen
Arztes, weshalb in derartigen Fällen die gedachte Person sich den Ersatzbehörden persönlich vorstellen
muß (§. 63, 7). Ist dies unthunlich, so darf die Berücksichtigung nur auf Grund eines beigebrachten
Zeugnisses erfolgen, welches von einem beamteten Arzte ausgestellt ist.
Die in Vorstehendem enthaltenen Bestimmungen finden auf Stiefsöhne und Adoptiosöhne sowie auf
uneheliche Söhne gegenüber ihrer Multer gleiche Anwendung, wogegen sie auf Pflegesöhne, welche
nicht durch gerichtliche Urkunden on Kindesstatt angenommen sind, sowie auf Schwiegersöhne in der
Regel nicht ausgedehnt werden dürfen.
Adoplionsverlräge, welche erst nach Eintritt in das militärpflichtige Aller (§F. 22, 2) geschlossen
sind, gewähren in der Regel auf Berücksichtigung keinen Anspruch.
Eine Zurückstellung auf Grund des 9 32, 21 darf nicht slattfinden, wenn in ihrer allgemeinen Aus-
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bildung zurückgebliebene Militärpflichtige sich — behuss Behebung dieses Mangels — durch Gym-
nasial= oder anderen Unterricht sortbilden wollen, um später die wissenschaftliche Besähigung für den
einjährig-freiwilligen Dienst nachzuweisen.
Auf Schüler von Landwirthschafts= und Handelsschulen kann dagegen die Bestimmung des §F. 32, 21
in Anwendung gebracht werden, wenn sie sich nachweislich der Landwirthschaft bezw. dem Handel
widmen wollen, ebenso auch auf Militärpflichtige, welche in den Osfizierstand zu treten beabsichligen
und sich auf einer Privatschule zu den nöthigen Prüfungen vorbereiten, wenn sie sich im Besitz einer
Annahme-Erklärung von einem Truppentheile befinden.
Die Vergünstigung der Zurückstellung kann ferner gewährt werden:
a) Handwerksburschen, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen Verhältnisse zu wandern
beabsichtigen,
.) den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Landbevölkerung,
c) allen Mililärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung.
Die Zurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis zu dem während
ihres vierten Mililärpflichtjahrs stattfindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt werden.
Seeleute, welche eine deutsche Navigations= oder Schiffsbauschule besuchen, haben für die Dauer
des Besuchs dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch (S. 15, 0.
Die Zmückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zu dem in ihrem dritlen
Militärpflichtjahre stottfindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt werden.
Die Zurückstellung der in Rußland lebenden deutschen Militärpflichtigen bis zu vorstehend
erwähntem Termine darf seitens der Kaiserlich Deutschen Botschaft zu St. Petersburg — unter Be-
nachrichligung der heimathlichen Ersatzkommission (§. 25,4) — versügt werden.
In gleicher Weise sind für die Zurückslellung der in den deutschen Schutzgebieten lebenden
deutschen Militärpflichligen die Kaiserlichen Gouvernements und Landeshauplmannschasten zuständig.
§. 34.
Zurückstellung als überzählig.
Sobald der Bedarf an Ersatzmannschaften einschließlich der für Ausfall und Nachersatz ersorderlichen
Prozentmannschaften (S. 73, 5) gedeckt ist, werden die noch vorhandenen diensttauglichen Mililär=
pflichtigen bis zum nächsten Jahre als Ueberzählige zurückgestellt (G. 73, 7).
Doch kann auf dieselben im Falle des Bedarfs während der Dauer der Nachersatzgestellungen
(8. 77) jederzeit zurückgegriffen werden.