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Die Führung der Restantenlisten liegt dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ob.
Der Militärvorsitzende besorgt sich alljährlich zugleich mit der Abschrift der alphabetischen Liste
des laufenden Jahres Abschrift der neu ausgestellten Restantenliste.
Von späteren Veränderungen in den Restantenlisten erhält er durch den Civilvorsitzenden Kenniniß.
Die Restantenlisten derjenigen Jahrgänge von Wehrpflichtigen, welche das 45. Lebensjahr vollendet
haben, dürfen vernichtet werden.
Gleichzeitig versügt der Civilvorsitzende der Ersatzlommission die Vernichtung der Rekrulirungs-
stammrollen der betreffenden Jahrgänge (8. 46, 16).
Im Uebrigen siehe 8. 50,8.
S. 49.
Berichtigung der Grundlisten.
Unmittelbar nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts hat der Civilvorsiende jeder Ersatzkommission
von der getroffenen vorläufigen oder endgültigen Entscheidung über die in seinem Aushebungsbezirke
zur Gestellung vor den Ersatzbehörden herangezogenen, in anderen Aushebungsbezirken gebürtigen
Personen dem Cidilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes, in welchem der Geburts-
ort liegt, mittelst eines von ihm zu unterschreibenden Auszugs aus der alphabetischen Liste Mit-
theilung zu machen. Diese Mittheilungen sind vorbehaltlich der bis zum 1. Februar des nächst-
solgenden Jahres erforderlich werdenden Nachträge bis zum 1. Oktober zu beenden.
Eine gleiche Mittheilung ist, sofern Militärpflichtige zur Vorstellung vor den Ersatzbehörden gelangen,
ohne in die Grundlisten aufgenommen zu sein, unverzüglich an den Civilvorsitzenden desjenigen
Aushebungsbezirkes zu richten, in welchem der Vorgestellte gestellungspflichtig ist (§. 26,5).
Die Benachrichtigungsschreiben sind als Beläge zu den alphabetischen oder Restantenlisten, ebenso
lange, wie diese, aufzubewahren (§. 44,6).
Auf Grund dieser Benachrichtigungen sind bis zum 1. März die alphabetischen und Restantenlisten
zu berichtigen.
Der Cidilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt — soweit erforderlich — eine Berichtigung der
ihm vorgelegten Rekrutirungsstammrollen (§. 46, 1).
Nach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche sich ohne Erlaubniß vor den Ersatzbehörden nicht ge-
stellt haben sind vorbehaltlich der durch die Bestimmungen im F. 62 bedingten, sofort zu veranlassenden
Maßnahmen durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission alsbald nach dem 1. Oktober (Ziffer 1)
Ermittelungen anzuslellen; auch ist bezüglichen Ansuchen seilens anderer Civilvorsitzender ungesäumt
Folge zu geben.
Wenn ein Militärpflichtiger bis zur Beendigung seines dritten Militärpflichtjahrs unermittelt ge-
blieben ist, oder wenn er das Gebiet des Deutschen Reichs ohne Erlaubniß verlassen hat, so ist von
dem Cidvilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes, in welchem der Geburtsort liegt,
die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens auf Grund des §. 140 des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich zu veranlassen (siehe §. 472 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877).
Liegt der Geburtsort im Auslande, so liegt die Veranlassung zur Einleitung der gerichtlichen
Untersuchung demjenigen Cioilvorsitzenden ob, in dessen Grundlisten der Militärpflichtige geführt wird.
Der Inhalt des ergangenen Erkenntnisses wird in den Grundlisten vermerkt.
S. 50.
Vorstellungslisten.
Die Vorstellungslisten (§. 44,1) sind Auszüge aus den alphabetischen Listen und enthalten die Namen
derjenigen Militärpflichtigen, über welche eine endgültige Entscheidung gefällt werden kann oder muß.
Sie werden nach Muster 7 in folgenden besonderen Ausfertigungen angelegt:
Vorstellungsliste A
enthält die vom Dienste im Heere auszuschließenden Militärpflichtigen (§. 37).