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Abschnitt VI.
Ersatzvertheilung.
K. 51.
Ermittelung des Ersatzbedarfs.
· Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die Marine einzustellenden
Ten. 26. 5. 9. Art. II. T. 1.
Hiernach wird bei allen Truppen= und Marinetheilen der Ersatzbedarf — unter Anrechnung der zum
zwei-, drei= oder vierjährigen, bei der Marine auch zum fünf= oder sechsjährigen Dienste freiwillig
eintretenden Mannschaften — ermittelt.
Der festgestellte Ersatzbedarf der Truppentheile“) wird dem zuständigen Kriegsministerium bis zum
15. April jedes Jahres mitgetheilt.
Der festgestellte Ersatzbedarf der Marinetheile wird durch das Reichs-Marine-Amt dem Königlich
preußischen Kriegsministerium bis zum 15. April jedes Jahres mitgetheilt; die Aufstellung erfolgt
getrennt nach der Land= und der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung.
8. 52.
Ersatzvertheilung. Allgemeines.
. Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer Verwaltung stehende Reichs-
Militärkontingent durch das Königlich preußische Kriegsministerium, für die übrigen Reichs-Militär-
kontingente durch die betreffenden Kriegsministerien auf die Armeekorps-Bezirke““) vertheilt, und zwar
nach dem Verhältnisse der im laufenden Jahre in diesen Bezirken vorhandenen, zur Einstellung in
den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen“) ausschließlich derjenigen der seemännischen (halb-
seemännischen) Bevölkerung.
: Die vorläufige Vertheilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet durch das Königlich preußische
Kriegsministerium nach Maßgabe der vorhandenen Militärpflichtigen der seemännischen (halb-
seemännischen) Bevölkerung statt. Die endgültige Vertheilung erfolgt durch das Königlich preußische
Kriegsministerium nach dem Bekanntwerden des Ergebnisses der Schiffermusterungen (§. 76, 6) nach
Maßgabe der Zahl der zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen.
. Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung wird der
Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter Zurechnung
zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten gedeckt.
. Vermag ein Armeekorps-Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der Ausfall auf
die anderen Armeekorps-Bezirke desselben Reichs-Militärkontingents nach Maßgabe der vorhandenen
Ueberzähligen vertheilt.
Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armeekorps-Bezirke können im Bedarfsfsall im
Frieden zur Rekrutengestellung für Armeekorps anderer Reichs-Militärkontingente nur in dem Maße
herangezogen werden, als Angehörige der betreffenden Kontingente bei ihnen in Gemähheit des
§. 12 R. M. G. in der Fassung des G. v. 6. 5. 80. zur Aushebung gelangen. Den Ausgleich
regeln die Kriegsministerien untereinander.
Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres ist im Uebrigen
das militärische Bedürfniß maßgebend.
G. v. 26. b. 93. Art. II. 8. 1.
Eine Anrechnung der freiwillig eingetretenen Mannschaften findet bei der Ersatzverkheilung nicht statt.
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*! Wegen Aurechnung der zu einer einjährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehenden Volksschullehrer und Kandidaten
des Volksschulamts (F. 9) auf den Ersatzbedarf der Truppentheile enthalten die jährlichen Nekrutirungsbestimmungen das
Erforderliche.
*) Das Großherzogthum Hessen bildet in diesem Sinne einen eigenen Armeekorps-Bezirk (s. 1, 1.
*"“") Die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse zurückgestellten bezw. zu befreienden Militärpflichtigen und
die zu zineer kürzeren Einübung mit den Wafsen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts bleiben
außer Ansatz.