Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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. Der Civilvorsitzende entnimmt das erfordertiche Unterpersonal aus seinem Dienstpersonale. 
Er sorgt ferner für die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung der vier bürgerlichen 
Mitglieder der verstärkten Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes (§. 2, 0. 
Der Ciwvilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt das rechtzeitige Erscheinen der Gemeindevorsteher 
und der mit der Führung der Rekrutirungsstammrollen betrauten Personen (§. 45, 1) beim Musterungs- 
geschäsfte. Dieselben haben die Rekrutirungsstammrollen, welche ihnen der Civilvorsitzende in der 
Regel mit dieser Benachrichtigung zurückgiebt, mit zur Stelle zu bringen. 
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S. 62. 
Beorderung der Militärpflichtigen 2c. zur Musterung. 
Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Gemeindevorsteher u. s. w. 
Bezügliche Mittheilung an die Gemeindevorsteher u. s. w. ergeht bei Gelegenheit der nach §. 61, 
erfolgenden Benachrichtigung. 
Der Cidvilvorsitzende der Ersatzkommission macht in seinem Aushebungsbezirke den Reiseplan zu wieder- 
holten Malen bekannt. , 
In Folge dieser Beorderung oder Bekanntmachung müssen sich alle Militärpflichtigen des Aus- 
hebungsbezirkes, welche noch keine endgüllige Entscheidung durch die Ersatzbehörden erhalten haben 
oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind, zur Musterung in ihrem 
Musterungsbezirke stellen. 
Entbindungen von der Gestellungspflicht dürfen nur durch den Civilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission und zu Gunsten von schiffohrlireibenden Militärpflichtigen der Land-, der secmännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung nur insoweit verfügt werden, als diese Militärpflichtigen durch 
das zweimalige Erscheinen vor den Ersatzbehörden in der Ausübung ihres Berufs erheblich beein- 
trächtigt werden. 
Ein Militärpflichtiger, welcher der Beorderung zur Musterung keine Folge leistet, kann durch An- 
wendung gesetzlicher Zwangsmaßregeln zur sofortigen Gestellung angehalten werden. 
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine verhindert ist, hat ein ärztliches Zeugniß 
einzureichen. Dasselbe ist durch die Polizeibehörde zu beglaubigen sofern der ausstellende Arzt nicht 
amllich angestellt ist. 
Seine außerterminliche Musterung darf durch die Ersatzkommission veranlaßt werden (6. 78). 
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel 2c. dürfen auf Grund eines derarligen Zeugnisses von der 
Gestellung überhaupt befreit werden. 
Wer sich der Gestellung böslich entzieht (§. 26, 7), wird als unsicherer Dienslpflichtiger (S. 66,) be- 
handelt. Er kann außerterminlich gemustert und sofort zum Dienste eingestellt werden (5. 78,0. 
Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen Militärpflichtigen, 
deren Vorführung durch den zuständigen Richter als zulässig bezeichnet wird, sowie die in Arbeits- 
häusern u. s. w.“) untergebrachten Militärpflichtigen sind ohne Rücksicht darauf, ob sie im Aus- 
hebungsbezirke gestellungspflichig sind oder nicht (§. 26), durch von dem Civilvorsitzenden bestimmte 
Polizei= 2c. Organe im Musterungstermine vorzuführen. 
Im Uebrigen ist eine Gestellung in einem anderen Musterungsbezirke nur ausnahmsweise zulässig, 
wenn Militärpflichtige ohne ihr Verschulden an der Theilnahme an dem in ihrem Musterungsbezirke 
stattgehabten Musterungsgeschäfte verhindert waren. « 
Bezũglich Miltheilung des Ergebnisses der Musterung der unter Ziffer 6 und 7 Genannten an den 
Civilvorsitzenden der zuständigen Ersatzkommission siehe 8. 48, 2. 
Sind Entscheidungen über Personen des Beurlaubtenstandes zu fällen (§. 64, „6), so liegt deren 
Beorderung dem Bezirkskommandeur ob. 
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*) Die in Arbeitshäusern u. s. w. untkergebrachten Militärpflichligen dürfen ohne Rücksicht auf die Dauer der 
Unterbringung, welche die Laudes-Polizeibehörde gegen sie angeordnet hat, in das Heer bezw. die Marine eingestellt werden.
	        
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