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Der Civilvorsitzende hat vor Ertheilung der Erlaubniß festzustellen, ob der Gesuchsteller zur see-
männischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§. 23) gehört, und darf zutreffenden Falles die Er-
laubniß zum freiwilligen Diensteintritte nur für die Marine ertheilen (s. 24, 2). «
nach Muster
Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen:
a) von der Einwilligung des Valers oder des Vormundes,
b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienste sich Meldende durch
Civilverhällnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat.
Leuten, welche bereits das militärpflichtige Alter erreicht haben, darf der Meldeschein auch dann
erlheilt werden, wenn dieselben anstatt der Einwilligung des Vaters oder Vormundes eine
ebrigkeilliche Bescheinigung beibringen, daß die Familie der Hülfe des Militärpflichtigen ent-
ehren kann.
Von der Vorbedingung der untadelhaften Führung darf nur in vereinzelten Ausnahmefällen mit
Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz abgesehen werden. Letzierer bleibt es überlassen, in
solchem Falle einen bezüglichen Vermerk auf dem Meldeschein anzuordnen.
Die ertheilten Meldescheine haben nur bis zum nächsten 1. April Gültigkeit.
Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, bezw. innerhalb der Gültigkeits-
dauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben gemacht hat, muß — sosern er schon militär-
pflichtig ist — bis zur Beendigung des Aushebungsgeschäfts und, sofern er überzählig bleibt, bis
zum 1. Februar nächsten Jahres zur Versügung der Ober-Ersaßkommission bleiben; es sei denn,
daß diese selbst auf Antrag eines Truppen-(Marine-btheils die Genehmigung zur Ertheilung des
Meldescheins giebt.
G. v. 6. 5. 80. Art II. F. 10.
Ueber freiwillige Meldung zur Aushebung im Musterungstermine siehe 8. 63, 8.
Die Einstellung bezw. Annahme von Ersatz= oder Marine-Ersatzreservisten zu einjährig= (§§. 9 und
88), zweijährig-, dreijährig= oder vierjährIg-freiwilligem Dienste, von Marine-Ersatzreseroisten auch
zu fünf= oder sechsjährig-sreiwilligem Dienste, ist zulässig. Dieselbe ist abhängig zu machen von dem
obrigkeitlichen Nachweise,
a) daß der sich Meldende sich gut geführt hat,
b) daß derselbe durch Civilverhällnisse nicht gebunden ist.
Der Nachsuchung und Beibringung eines Meldescheins (Ziffer 1 und 2) bedarf es nicht.
Die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten (§. 93,1) bedürfen behufs Eintritis zu zwei-
jährigem, dreijährigem oder vierjährigem bezw. bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem Dienste
keines Meldescheins.
8. 85.
Annahmeschein.
Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils, bei welchem sie
dienen wollen, frei.
W. G. F. 17. .
Sie haben sich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheins an den Kommandeur dieses
Truppentheils zu wendeu, der, sofern er kein Bedenken gegen die Annahme hat, ihre körperliche
Untersuchung veranlaßt und über ihre Annahme entscheidel.
Die Einstellung von Freiwilligen findet in der Zeit vom 1. Oklober bis 31. März, in der Regel
am Rekruteu-Einstellungstermin und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind.
Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Osfizier
dienen wollen oder welche in ein Militärmusikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden.
. Wenn keine Stellen offen sind oder Fre'willige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht ein-
gestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Melde-
scheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden.
S.
Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheins —i 15
15. 12
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