Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheins nach Muster 16. Die Aus- 
händigung desselben hat von dem betreffenden Truppentheile zu erfolgen, und ist damit eine Belehrung 
gemäß Ziffer 4 und 5 zu verbinden. 
Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen gehören bis zu ihrer Einstellung zu den 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
N. M. G. S§. 34 und 56. 
Sie stehen unter der Kontrole des Bezirkskommandos desjenigen Ortes, nach welchem sie be- 
urlaubt sind, werden durch den Truppentheil dorthin überwiesen und durch Vermiltelung dieses 
Bezirkskommandos einberufen. 
Die Festsetzungen des §. 80, 2 md 3 finden auf die vorläufig beurlaubten Freiwilligen sinngemäße 
Anwendung. 
N. M. G. 5. 60, „ ud ¼. 
Ueber den freiwilligen Eintritt in die Marine siehe Marineordnung. 
· 8. 86. 
Nachricht über Einstellung von Freiwilligen. 
. Von der Einstellung Freiwilliger hat der Truppen-(Marine-)theil den Civilvorsitzenden, welcher den 
Meldeschein ertheilt hat, unmittelbar nach der Einstellung zu benachrichtigen.) Letzterer hat zu- 
tefenden Falles die Mittheilung an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Geburtsorts weiter 
zugeben. 
Trilt ein zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigter zu zwei-, drei= oder vierjährigem bezw. bei 
der Marine zu fünf= oder sechsjährigem Dienste ein (6. 84, 7), so finden wegen der Benachrichtigung 
die Bestimmungen des §. 94, 10 sinngemäße Anwendung. 
Auf Grund der Benachrichtigung werden die Freiwilligen in den Grundlisten gestrichen. 
Bei Einstellung von Freiwilligen aus militärischen Bildungs= und Lehranstalten — mit Ausnahme 
der Unteroffizierschulen (§. 87, 5) ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission des Geburtsorts durch 
den Truppen-(Marine-t#theil zu benachrichtigen, bei welchem die Einstellung erfolgt ist. 
W- ist auch hinsichtlich der in das Heer übertretenden Zöglinge des Kadettenkorps zu 
verfahren. 
Bei Einstellung von Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten zu ein-, zwei-, drei= oder vierjährig- 
freiwilligem Dienste, bezw. von Marine-Ersatzreservisten auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem 
Dienste (§. 84, c) ist durch den Truppen-(Marine-theil das Bezirkskommando, in dessen Kontrole sich 
der Eingestellle befindet, (behufs Ueberweisung desselben) zu benachrichtigen. 
§. 87. 
Freiwilliger Eintritt in eine Unteroffizierschule. 
Die Unterosfizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande widmen 
wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden. 
Wer das wehrpflichtige Alter erreicht, das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat und 
die Aufnahme wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommandeur seines Ausenthaltsorts oder bei dem Kom- 
mando einer Unteroffizierschule zu melden. 
Bei dieser Meldung ist der Meldeschein (§. 84, 2) vorzulegen. 
Jeder sich Meldende wird ärzllich untersucht und einer Prüfung in den Elementar-Lehrgegenständen 
unterworfen. 
Wird er für Infanterie brauchbar besunden und hat er einige Kenntnisse im Lesen, Schreiben 
und Rechnen bewiesen, so wird er, sofern Stellen offen sind, eingestellt oder es wird ihm durch die 
Unteroffizierschule, welcher er zugetheilt wird, ein Annahmeschein ertheilt. 
*) Lie Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung der Meldescheine, auf deren Rückseite in jedem einzelnen 
Falle der Einstellungstag und die Dauer der Dienstzeit — 2, 3, 4, 5 oder 6 Jahre — zu vermerken ist. Der Vermerk ist 
handschriftlich zu vossgerh 
en und mit dem Stempel zu versehen.
	        
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