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Dritlen, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten ver-
pflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich
dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge.
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die Fähigkeit des
Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist
obrigkeitlich zu beschemigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in dem
vorstehenden Absatze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht
schon kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen oder
notariellen Beurkundung.
Tc) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real-
Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, höheren Bürger-
schulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehr-
anslalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst-
behörde auszustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen.
Ist die Ertheilung eines Unbescholtenheitszeugnisses wegen erfolgter Bestrafung versagt, und ist
aus der Art des Vergehens und der dabei in Betracht kommenden Nebenumstände unter gleich-
zeitiger Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Betreffenden Anlaß zu einer milderen
Beurtheilung gegeben, auch die sonstige Führung des Bestraften eine gule gewesen, so kann
derselbe durch die Ersatzbehörde dritter Instanz von Beibringung des Unbescholtenheilszeugnisses
befreit werden.
n Außerdem bleibt die wissenschaftliche Vefähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst noch nach-
zuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen (5. 90) oder durch Ablegung
einer Prüfung vor der Prüfungskommission (§. 91) geschehen.
Der Meldung bei der Prüfungskommission sind daher entweder
a) die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann,
beizufügen; oder
b) es ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, in welchem Falle die Einreichung bis zum
1. April ausgesetzt werden darf; oder
e) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. In diesem
Falle ist ferner anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft
sein mis (Anlage 2, F. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf
eizufügen.
Von dem Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung dürfen durch die Ersatzbehörden driller Instanz
entbunden werden:
a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in einer anderen
dem Gemeinwesen zu gute kommenden Thätigkeit besonders auszeichnen,
b) kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Thäligkeit Hervor-
ragendes leisten,
e) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen.
Personen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihrer Meldung die
erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugnisse beizufügen. Dieselben sind nur einer Prüfung in den
Elementarkenntnissen zu unterwersen, nach deren Ausfall die Ersatzbehörde dritter Instanz enischeidet,
ob der Berechtigungsschein zu ertheilen ist oder nicht.
Militärpflichtige, welche auf Grund der Bestimmung des §. 32, 2f zurückgestellt worden sind, dürfen
— mit Genehmigung der Ersatzbehörden dritter Instanz — während der Dauer der Zurückstellung
(§. 29, 4b) die Berechtigung zum einjährigen Dienst nachlräglich nachsuchen.
Weitere Ausnahmen können in besonderen Fällen durch die Ersatzbehörden dritter Instanz
genehmigt werden.