Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Dritlen, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten ver- 
pflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich 
dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die Fähigkeit des 
Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist 
obrigkeitlich zu beschemigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in dem 
vorstehenden Absatze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht 
schon kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen oder 
notariellen Beurkundung. 
Tc) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real- 
Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, höheren Bürger- 
schulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehr- 
anslalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst- 
behörde auszustellen ist. 
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. 
Ist die Ertheilung eines Unbescholtenheitszeugnisses wegen erfolgter Bestrafung versagt, und ist 
aus der Art des Vergehens und der dabei in Betracht kommenden Nebenumstände unter gleich- 
zeitiger Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Betreffenden Anlaß zu einer milderen 
Beurtheilung gegeben, auch die sonstige Führung des Bestraften eine gule gewesen, so kann 
derselbe durch die Ersatzbehörde dritter Instanz von Beibringung des Unbescholtenheilszeugnisses 
befreit werden. 
n Außerdem bleibt die wissenschaftliche Vefähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst noch nach- 
zuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen (5. 90) oder durch Ablegung 
einer Prüfung vor der Prüfungskommission (§. 91) geschehen. 
Der Meldung bei der Prüfungskommission sind daher entweder 
a) die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann, 
beizufügen; oder 
b) es ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, in welchem Falle die Einreichung bis zum 
1. April ausgesetzt werden darf; oder 
e) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. In diesem 
Falle ist ferner anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft 
sein mis (Anlage 2, F. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf 
eizufügen. 
Von dem Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung dürfen durch die Ersatzbehörden driller Instanz 
entbunden werden: 
a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in einer anderen 
dem Gemeinwesen zu gute kommenden Thätigkeit besonders auszeichnen, 
b) kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Thäligkeit Hervor- 
ragendes leisten, 
e) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen. 
Personen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihrer Meldung die 
erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugnisse beizufügen. Dieselben sind nur einer Prüfung in den 
Elementarkenntnissen zu unterwersen, nach deren Ausfall die Ersatzbehörde dritter Instanz enischeidet, 
ob der Berechtigungsschein zu ertheilen ist oder nicht. 
Militärpflichtige, welche auf Grund der Bestimmung des §. 32, 2f zurückgestellt worden sind, dürfen 
— mit Genehmigung der Ersatzbehörden dritter Instanz — während der Dauer der Zurückstellung 
(§. 29, 4b) die Berechtigung zum einjährigen Dienst nachlräglich nachsuchen. 
Weitere Ausnahmen können in besonderen Fällen durch die Ersatzbehörden dritter Instanz 
genehmigt werden.
	        
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