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g. 92.
Geschäftsordnung der Prüfungskommission.
Die Prüfungskommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind:
a) zwei Stabsosfiziere oder Hauptleute.
b) der Civilvorsitzende der Ober-Ersatzkommission,!) in deren Bezirke die Prüfungskommission
ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Bereiche der Civilverwaltung. Außer-
ordentliche Mitglieder sind die zur Abhallung der Prüfungen heranzuziehenden Lehrer einer
höheren Lehranstalt.
Die Ernennung der unter 2 a genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das Generalkommando,
der unter 2b genannten durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde.“
Letztere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie über die Zuweisung
eines Büreaubeamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Der Civilvorsitzende der Ober-Ersatzkommission führt den Vorsit der Prüfungskommission und
regelt die Geschäfte. #
Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungskommission sind in der Anlage 2 enthalten.
Zur Ausfertigung der Berechtigungsscheine bedarf es nur der Unterschrift des Vorsitzenden und eines
militärischen Mitglieds.
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§S. 93.
Pflichten der zum einjährig= freiwilligen Dienste Berechtigten.
Die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten können sich auf Grund ihres Lerechtigungsscheins
den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, wählen
Beschränkungen siehe 8. 94,3.
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Zum Eingeie 6 di* Marine ist die Geeignetheit für den gewählten Marinetkheil erforderlich und
enthält die Marineordnung Näheres hierüber.
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berech-
ltigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienste eingetreten sind, sowie diejenigen Militär-
pflichtigen, welche gemäß §. 89,8 die Berechligung zum einjährig-freiwilligen Dienste bei der Prüfungs-
kommission nachgesucht haben, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts (§. 26,2) schriftlich oder
mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins, sofern ihnen derselbe bereits behändigt ist,
bezw. unter Vorlegung des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann (S. 88.3) zu melden und ihre
Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Verechtigungsscheins befinden, werden sie durch die Ersatz-
kommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahrs, d. i. des Jahres, in welchem sie
das 23. Lebensjahr vollenden, Aunkgestell.
G. v. 6. ö. 80. Art 4.
Versäumniß der unter gisser esigesebten Meldung hat, sofern nicht auch der unter Ziffer 3 an-
gegebene Zeitpunkt überschritten wird, nicht den Verlust der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
Dienste, wohl aber eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen die Melde= und Kontrolvorschriften (§. 26,7
erster Absatz) zur Folge.
Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des §. 29,6 Anwendung.
6. a) Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatzkommission ist bis zum 1. Oktober des siebenten
Militärpflichtjahrs, d. i. des Jahres, in welchem das 26. Lebensjahr vollendet wird, aus-
nahmsweise und zwar in der Regel nur von Jahr zu Jahr zulässig.
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) Der Prüfungskommission für Cinjährig-Freiwillige in Berlin tritt an Stelle l Vorsitzenden der Ober-Ersatz-
kommission, ver Vorsteher der Militärkommission für Berlin als ordentliches Mitglied hin
*) In Würltemberg durch den Ober- Rekrutirungsratb, in Vaden durch das Weiinerium des Innern, in Hessen
durch das Ministerium des Innern.