Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Die Ersatzbehörde dritter Instanz ist befugt, selbst wenn eine Verurtheilung wegen strafbarer 
Handlungen nicht statigesunden hat, den zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten, welche die 
nöthige moralische Qualifikation für den freiwilligen Eintritt nicht mehr besitzen (W. G. §. 10), die 
Berechtigung zu entziehen. 
Bei Seesteuerleuten und bei den in die Marine eingestellten Berechtigten tritt hierbei der zu- 
ständige (S. 93, s Abs. 1) Marinestations-Chef an die Stelle des kommandirenden Generals des 
Armeekorps (6. 2, 3). « 
10.Werdenzumeinjährig-fteiwilligenDiensteBetechtiglerellantirf,soerfolgtdieEntfcheidungnachden 
allgemein gültigen Grundsätzen (§§. 32 und 33). 
8. 94. 
Meldung Ein jährig-Freiwilliger zum Diensteintritte. 
. Der Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger findet alljährlich bei sämmtlichen Waffengaltungen am 
1. Oktober, sowie bei einzelnen durch die Generalkommandos zu bestimmenden Infanterie-Truppen- 
theilen (Bataillonen) am 1. April statt. 
Ausnahmen hiervon können nur durch die Generalkommandos verfügt werden. 
Der Diensteintritt von Militärapothekern kann, sofern Stellen offen sind, jederzeit durch Ver- 
mittelung des Korps-Generalarztes erfolgen. 
Der Diensteintritt der Einjährig -Freiwilligen bei der Marine erfolgt nach den in der Marine- 
ordnung enthaltenen Bestimmungen. 
Die Meldung zum einjährig-freiwilligen Dienste kann zu den unter Ziffer 1 genannten Zeiten und im 
Laufe des den einzelnen Terminen vorangehenden Vierteljahrs erfolgen. 
Bei der Meldung ist der Berechtigungssche n und ein obrigkeitliches Zeugniß über die sitlliche 
Führung seit Ertheilung der Berechtigung vorzuzeigen.?) 
. Der Kommandeur des Truppentheils veranlaßt die ärztliche Untersuchung des sich Meldenden, sowie 
bei vorhandener Tauglichkeit und moralischer Würdigkeit (§. 93,9) seine Einstellung unter Berück- 
sichtigung der bestimmten Termine. 
In größeren Garnisonen erfolgt nach Anordnung des Generalkommandos die Vertheilung der 
Freiwilligen auf die Truppentheile der gewählten Waffengatlung durch die denselben vorgesetzte 
Militärbehörde. 
Die Truppen der Feldartillerie und des Trains sind in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß 
garnisoniren, zur Annahme Einjährig -Freiwilliger nur insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier 
Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batlerie und Kompagnie nicht überschritten wird. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II K. 14. 
Kann die Einstellung erst später erfolgen, so wird der Freiwillige angenommen und ihm die An- 
nahme auf dem Berechtigungsscheine bescheinigt.“) 
Im Uebrigen siche Ziffer 13 und §. 93, s. 
Wird der sich meldende Freiwillige trotz zulässig geringster Anforderungen an seine Körperbeschaffen- 
heit für untauglich erachtet, so wird er vom Kommandeur des Truppentheils, bei welchem er sich 
gemeldet hat, abgewiesen und gemäß Ziffer 6 und 7 belehrt. 
6. Ist der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengatlung““) untauglich, so wird dies unter 
Angabe des Grundes vom Truppentheil auf dem Berechtigungsscheine vermerkt, und darf der Frei- 
willige sich, wenn er die Mittel hierzu hat, bei einem Truppentheile derjenigen Waffengaltung melden, 
für welche er nach Ausweis der Gründe seiner Abweisung tauglich erscheint. 
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)) Zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigte, welche bis zum Zeitpunkte der Meldung eine Lehranstalt be- 
suchen, können an Stielle eines obrigkeitlichen Zeugnisses ein von dem Direktor u. s. w. der Lehranstalt ausgestelltes 
vorzeigen. 
*) Gesuchen um Wiederabstandnahme von der Einstellung darf seitens der Truppen-(Marine-otheile entsprochen 
werden, sofern dem zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten ein über den Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Ein- 
stellung hinausreichender Ausstand (Zurückstellung) ertheilt war (F. 93, bezw. 7) oder in glaubhafter Weise der Nachweis 
geführt wird, daß der Betreffende bei einem anderen Truppen-(Marine.)kheile einzutreten beabsichtigt. · 
· "’ inne dieser Bestimmung ist die schwere Kavallerie einerseits und die leichte Kavallerie andererseits als 
je eine besondere Waffengattung anzusehen.
	        
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