Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Ein Grund zur Abweisung darf in diesem Falle nicht darin gefunden werden, daß die unter 
Ziffer 1 genannten Termine bis zu 14 Tagen überschritten sind. 
gif er auch bei diesem Truppentheile wegen Untauglichkeit abgewiesen, so verfährt er nach 
iffer 7 a. 
7. a) Die von den Truppentheilen als untauglich abgewiesenen Freiwilligen melden sich inner- 
halb vier Wochen bei dem Cidilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Aufenthaltsorts. 
Deeser byordert sie zur Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission beim Aushebungsgeschäfte 
(§. 72, 12).7) 
In dringenden Fällen darf eine außerterminliche Musterung und eine auf das Ergebniß 
derselben begründete Entscheidung der Ober-Ersatzkommission herbeigeführt werden. 
Unterlassung der angeordneten Meldung hat, sofern damit eine Ueberschreitung des Aus- 
standszeitpunkts verbunden ist (§. 93,8 bezw. 1n8), die Bestrafung wegen Zuwiderhandlung 
gegen die Vorschriften der §§. 26,5 und 29,6 nach Maßgabe des §F. 26,7 zur Folge. 
b) Die Truppentheile, welche sich meldende Freiwillige wegen Untauglichkeit abweisen (Ziffer 5), 
nehmen denselben, sofern nicht Ziffer 6 Abs. 1 Platz greift, den Berechtigungsschein ab, 
vermerken auf diesem die Gründe der Abweisung und veranlassen die Uebersendung an den 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthaltsorts. 
Es ist daher seitens des abgewiesenen Freiwilligen dem Truppentheile der Aufenthaltsort 
bezw. der Ort, an welchem derselbe innerhalb der nächsten vier Wochen einen solchen zu 
nehmen gedenkt, anzugeben. 
8. a) Die Ober-Ersotzkommission entscheidet nach den allgemein gültigen Grundsätzen. 
b) Findet sie einen von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen tauglich, so wird er für eine 
bestimmte oder für mehrere bezw. für alle Waffengaltungen bezeichnet und muß von jedem 
Truppentheile derselben angenommen werden. 
Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mittel hierzu hat, muß auch 
bei der Infanterie angenommen werden. 
hc) Findet die Ober-Ersatzkommission mit Ausstand versehene Freiwillige zeitig untauglich und 
kann, weil dieselben noch nicht im dritten Militärpflichtiahre stehen, über sie noch nicht 
abaltig entscheiden, so treten dieselben ohne Weiteres wieder in den Genuß der Zurück- 
tellung. 
Spätestens mit Ablauf letzterer haben sich solche Freiwillige nochmals bei einem 
Truppen-(Marine= theile zum Dienstantritte zu melden und, falls sie wiederum als untauglich 
abgewiesen werden, von neuem der Vorschrift der Ziffer 7a nachzukommen. 
4) Befinden sich die zur Vorstellung gelangenden Freiwilligen noch nicht im militärpflichtigen 
Alter, so ist zu unterscheiden: 
aa) Dieselben werden für tauglich erachtet; in diesem Falle greift das Verfahren der 
Ziffer Sb Platz. 
bb) Dieselben werden für tauglich nicht erachtel:; in diesem Falle kann erst nach Eintritt 
in das militärpflichtige Alter über sie entschieden werden, sofern sie alsdann nicht 
vorziehen, ihre Zurückstellung zu beantragen (F. 93,5) oder sofern sie nicht bei erneuter 
Meldung von einem Truppentheil angenommen sind. Im Falle wiederholter Ab- 
weisung greift das Verfahren nach Ziffer 7 Platz. 
9. Ergiebt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritte, daß sie moralisch nicht mehr würdig 
sind (§. 93,,), als Einjährig-Freiwillige zu dienen, so wird ihnen der Berechtigungsschein abge- 
nommen und dem Generalkommando mit bezüglichem Bericht eingereicht. * 
Dieses tritt mit der Civilbehörde dritter Instanz, in deren Bezirke der Freiwillige gestellungs- 
pflichtig ist, bezw. sein würde, wenn er sich bereits im militärpflichtigen Alter befände, in Verbindung. 
6 *) Sofern der Freiwillige noch weiteren Ausstand besitzt und sich vor Ablauf desselben noch einmal bei einem 
Truppen-(Marine-) tbeile zum Dienstantrilte zu melden wünscht, darf auf seinen Antrag die endgültige Entscheidung hinaus- 
geschoben und von der Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission Abstand genommen werden (5. 26,6). In gleicher Weise 
kann auch auf die Vorstellung solcher Freiwilligen verzichtet werden, welche sich noch nicht im mililärpflichligen Alter be- 
finden (siehe Zifser 80). 
Der Berechtigungsschein ist von der Ersatzkommission mit bezüglichem Vermerke zu versehen.
	        
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