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Landsturmpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, dürfen im Frieden durch
die Ober-Ersatzkommissionen vom Dienste im Landsturm ausgemustert werden, ohne daß ihr persön-
liches Erscheinen vor derselben erforderlich ist, wenn sie durch ein glaubhaftes ärztliches Zeugniß
(§. 42, 2) nachweisen, daß sie dauernd untauglich sind. ,
DerartigeGefuchesindandenCivilvorsisenbenderantersisserscbezeichnetenErfatzkommission
zu richten. Die durch denselben herbeizuführende Entscheidung der Ober-Ersatzkommission ist eine
endgültige, sie wird in den Militärpapieren vermerkt oder in besonderer Bescheinigung ertheilt.
§. 101.
Ausgebildete und unausgebildete Landsturmpflichtige.
Die ausgebildeten Landsturmpflichtigen, d. h. solche, welche aus der Landwehr (Seewehr) zweiten
Aufgebots zum Landsturm übertraten, werden nach erfolgtem Aufruf ohne Mitwirkung der Ersatz-
behörden unmittelbar zum aktiven Dienste einberufen.
Im Uebrigen siehe Abschnitt XX.
Die unagusgebildeten Landsturmpflichtigen, d. h. solche des Landsturms ersten Aufgebots, und
diejenigen des zweiten Aufgebots, welche aus dem Landsturm ersten Aufgebots übertraten, sind vor
der Einberufung zum aktiven Dienste der Musterung und Aushebung unterworfen.
Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich nur auf diese.
Erstreckt sich der Aufruf des Landsturms auch auf Militärpflichtige, so erfolgt deren Musterung und
Aushebung dennoch stets im Wege des gewöhnlichen Ersatzgeschäfts im Kriege nach §. 97.
§. 102.
Anmeldung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen zur Landsturmrolle.
mDie unausgebildeten Landsturmpflichtigen der vom Aufruse betroffenen Jahresklassen melden sich sofort
oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeit unter Vorzeigung etwaiger Militär-
papiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts zur Stammrolle (Landsturmrolle) an. Landsturm-
pflichtige, welche sich im Ausland aufhalten, haben sich bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission
ihres Wohnsitzes und in Ermangelung des letzteren bei demjenigen Civilvorsitzenden zu melden,
dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen.
len der Anmeldung zur Stammrolle sind die als dauernd untauglich Ausgemusterten (F. 20, 10)
efreit.
. Die Stammrollen (Landsturmrollen I siehe Ziffer 1) werden von den Vorstehern der Gemeinden ust
oder gleichartigen Verbände nach Muster 19 jahrgangweise angelegt*) und enthalten die orts- Ee. ,1.
anwesenden Landsturmpflichtigen gleicher Altersklassen in alphabetischer Reihenfolge. u#
Die Landsturmrollen 1 werden nach ihrer Aufstellung sogleich dem Civilvorsitzenden der Ersatz- walle t
kommission eingereicht.
Die Landsturmrollen I des ganzen Aushebungsbezirkes werden jahrgangweise nach alphabetischer
Reihenfolge der Gemeinden oder gleichartigen Verbände aneinander geheftet und bilden die alpha-
betischen Landsturmlisten für den Aushebungsbezirk. ·
§. 103.
Musterung und Aushebung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen.
. Auf Grund des vom stellvertretenden Generalkommando festgestellten Bedarfs bestimmt dasselbe, welche
Jahresklassen zunächst zu mustern und auszuheben sind.
. Die Musterung und Aushebung der Landsturmpflichtigen findet durch die Ersatzkommissionen nach
§. 95 mit nachstehenden Abweichungen statt.
. Das Musterungsgeschäft ist derart zu regeln, daß an einem Orte und Tage bis zu 600 Landsturm-
pflichtige gemustert und ausgehoben werden können.
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*) Die nöthigen Formulare sind schon im Frieden vorräthig zu halten.