Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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10. Auf die Offiziere, Sanitãtsosfigiere und Beamten des Beurlaubtenstandes finden vorstehende Fest- 
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setzungen mit der Maßgabe Anwendung, daß sie nur zu Meldungen an die Bezirkskommandos 
verpflichtet sind. 
S. 115. 
Kontrolversammlungen') der Personen des Beurlaubtenstandes. 
Die Angehörigen der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, der Ersatzreserve und Marine-Ersatz- 
reserve können alljährlich einmal, die übrigen Personen des Beurlaubtenstandes zweimal zu Kontrol- 
versammlungen Fasammenberusen werden. 
K. G. §. 1. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 
Augehörige der Land- und Seewehr zweiten sgebon dürfen im Frieden zu Kontrolversamm- 
lungen nicht herangezogen werden. 
. 2. 88. Art. II. S§. 4,1 und 20. 
Die genirolverlmulängen sind mit Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten, daß die betheiligten 
Mannschaften nicht länger als einen Tag, einschließlich des Hinwegs zum Versammlungsort und 
des Rückwegs, ühren bürgerlichen Geschäften entzogen werden. 
8. 1. 
An Tagen von is und Landtagswahlen finden Kontrolversammlungen nicht statt, an Sonn- 
und Feiertagen sind dieselben thunlichst zu vermeiden. 
Gestellung zu den Kontrolversammlungen begründet keinen Anspruch auf Gebühren. 
K. G. F. Z. 
Befreiungen von den Kontrolversammlungen können nur durch die Bezirkskommandos ertheilt werden. 
Die Frühjahrs-Kontrolversammlungen finden im April, die Herbst-Kontrolversammlungen im No- 
vember statt. 
Zu den Frühjahrs-Kontrolvers l werden die Angehörigen der Land= und Seewehr ersten 
Aufgebots sowie die Ersatzreservisten und Marine- Ersatzreservisten herangezogen. 
Mannschaften der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, welche im Herbst zur Land= bezw. See- 
wehr zweiten Aufgebots übergeführt werden (58. 12, 4 17, y, sind behufs Berufung zu den Herbst- 
Kontrolversammlungen von den Frühjak trolvers gen des betreffenden Jahres entbunden. 
G. v. 11. 2. 88. Ark. II. K. 5, 12 und 20. 
In denjenigen Kontrolbezirken, in welchen schiffahrttreibende Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
in größerer Zahl vorhanden, dürfen durch die Generalkommandos im Laufe des Monats Januar 
besondere Schiffer-Kontrolversammlungen anberaumt werden. 
  
  
  
Die Einberufung zu den Kontrolversammlungen erfolgt in der Regel durch öffeniliche Aufforderung. 
Zu jeder Kontrolversammlung sind die Militärpapiere mit zur Stelle zu bringen. 
Die nach Mitltheilung der Seemannsämter für deutsche Handelsschiffe Angemusterten sind während 
der Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von der Theilnahme an den 
Kontrolversammlungen befreit. 
W. G. 8. 13,5. 
Die schiffahrttreibenden und die im Auslande befindlichen Personen sind in der Regel von dem per- 
sönlichen Erscheinen bei den Kontrolversammlungen zu entbinden. 
Es genügt die Festsetzung, daß die Mannschaften sich in der ersten Hälfte des Monats November 
mündlich oder schristlich bei ihrer Kontrolstelle zu melden und etwaige Veränderungen in ihren bürger- 
lichen Verhältnissen hierbei anzugeben haben. 
Wer durch Krankheit oder dringende Geschäfte, welche so unvorhergesehen eintreten, daß ein Be- 
freiungsgesuch nicht mehr eingereicht werden kann, von der Theilnahme an der Kontrolversammlung 
abgehalten wird, muß vorher oder spätestens zur Stunde derselben durch eine Bescheinigung der 
Orts= oder Polizeibehörde entschuldigt werden. 
*) Ueber Kontrolversammlungen nach Aufruf des Landsturms siehe I§. 104,1 und 121, 8.
	        
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