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Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt durch die kommandirenden Generale.
W. G. K. 8.
10. Befreiungen von den Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Verhältnisse können
bei Mannschaften ausschließlich der Offizieraspiranten durch die Bezirkskommandos, bei Offizieren und
Offizieraspiranten nur durch die Generalkommandos bezw. obersten Waffenbehörden, welchen die
Offiziere u. s. w. angehören, unter Mittheilung an den kommandirenden General, durch welchen die
Einberufung erfolgt ist (Ziffer 9), versügt werden.
Handelt es sich um eine nach bereits angetretener Uebung beantragte Befreiung (Abkürzung der
Uebung), so ist zur Entscheidung bei Mannschaften ausschließlich Offizieraspiranten der Kommandeur
des Truppentheils 2c., eventuell nach Anhörung des Bezirkskommandos, bei Offizieren und Offizier=
aspiranten der kommandirende General desjenigen Armeekorps bezw. die oberste Waffenbehörde zu-
ständig, welcher der Truppentheil 2c. angehört, bei dem die Uebung stattfindet. Dem kommandirenden
General, welcher die Uebung verfügt hat (Ziffer 9), ist von der Befreiung Mittheilung zu machen.
Die Bestimmungen über die Uebungen der Offiziere und Mannschaften der Marinereserve und Seewehr
ersten Aufgebots sind in der Marineordnung enthalten.
11.
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8. 117.
Uebungen der Ersatzreserve.
. Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung von drei Uebungen verpflichtet, von denen die
erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und die dritte vier Wochen dauert.
Die Heranziehung zur ersten Uebung erfolgt in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ueberweisung
zur Ersatzreserve. Den Ersatzreservisten, welche zur ersten Uebung einberufen werden sollen, ist, von
besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des betreffenden Kalender-
jahrs bekannt zu machen.
Schiffahrttreibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren Wunsch später, oder
als Nachersatz nachträglich, zur ersten Uebung herangezogen werden sollen, ist der Gestellungstag
14 Tage vor Beginn der Uebung bekannt zu machen.
Als Nachersatz sind die wegen hoher Loosnummer der Ersatzreserve überwiesenen Mannschaften
(§. 40, 1) nicht heranzuziehen.
Im Uebrigen siehe §. 73, .
Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche auf Grund der Ordination dem geistlichen Stande
angehören, sollen zu Uebungen nicht herangezogen werden; auch bleiben Ersatzreservisten, welche die
Subdiakonatsweihe, empfangen haben, von Uebungen befreit
. 1. 2. 88. Art. II. S. 13. G. v. 8. 2. 80.
5. a) Denjenaen Ersatzrefervisten, welche im Besitze des Berechtigungsscheins zum ainite
willigen Dienste sind (§. 88 Muster 17) oder die entsprechende wissenschaftliche Befähigung
(§. 90) nachzuweisen vermögen, steht, wenn sie sich während ihrer Dienstzeit (ersten Uebung)
selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, für die erste Uebung unter denjenigen Truppen-
theilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatzreservisten
übertragen ist.
G. v. 11 2. 88. Art. II. §. 13.
b) Wer auf diese Vergünstigung Anspruch macht, hat innerhalb 14 Tage nach seiner Ueber-
weisung zur Ersatzreserve dem Bezirkskommando durch die zuständige Kontrolstelle (S. 113,0)
nachstehende Papiere einzureichen:
1. seinen Ersatzreservepaß:
2. eine polizeilich beglaubigte Bescheinigung über seine eigene bezw. die Bereitwilligkeit
und Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes zur Tragung der Kosten für die Be-
kleidung, Ausrüstung und Verpflegung während der ersten Uebung:;
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*) Uebungen mit der Waffe finden nicht statt. Marine-Ersatzreservisten werden zu Uebungen überhaupt nicht
herangezogen.
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