Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt durch die kommandirenden Generale. 
W. G. K. 8. 
10. Befreiungen von den Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Verhältnisse können 
bei Mannschaften ausschließlich der Offizieraspiranten durch die Bezirkskommandos, bei Offizieren und 
Offizieraspiranten nur durch die Generalkommandos bezw. obersten Waffenbehörden, welchen die 
Offiziere u. s. w. angehören, unter Mittheilung an den kommandirenden General, durch welchen die 
Einberufung erfolgt ist (Ziffer 9), versügt werden. 
Handelt es sich um eine nach bereits angetretener Uebung beantragte Befreiung (Abkürzung der 
Uebung), so ist zur Entscheidung bei Mannschaften ausschließlich Offizieraspiranten der Kommandeur 
des Truppentheils 2c., eventuell nach Anhörung des Bezirkskommandos, bei Offizieren und Offizier= 
aspiranten der kommandirende General desjenigen Armeekorps bezw. die oberste Waffenbehörde zu- 
ständig, welcher der Truppentheil 2c. angehört, bei dem die Uebung stattfindet. Dem kommandirenden 
General, welcher die Uebung verfügt hat (Ziffer 9), ist von der Befreiung Mittheilung zu machen. 
Die Bestimmungen über die Uebungen der Offiziere und Mannschaften der Marinereserve und Seewehr 
ersten Aufgebots sind in der Marineordnung enthalten. 
11. 
— 
8. 117. 
Uebungen der Ersatzreserve. 
. Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung von drei Uebungen verpflichtet, von denen die 
erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und die dritte vier Wochen dauert. 
Die Heranziehung zur ersten Uebung erfolgt in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ueberweisung 
zur Ersatzreserve. Den Ersatzreservisten, welche zur ersten Uebung einberufen werden sollen, ist, von 
besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des betreffenden Kalender- 
jahrs bekannt zu machen. 
Schiffahrttreibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren Wunsch später, oder 
als Nachersatz nachträglich, zur ersten Uebung herangezogen werden sollen, ist der Gestellungstag 
14 Tage vor Beginn der Uebung bekannt zu machen. 
Als Nachersatz sind die wegen hoher Loosnummer der Ersatzreserve überwiesenen Mannschaften 
(§. 40, 1) nicht heranzuziehen. 
Im Uebrigen siehe §. 73, . 
Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche auf Grund der Ordination dem geistlichen Stande 
angehören, sollen zu Uebungen nicht herangezogen werden; auch bleiben Ersatzreservisten, welche die 
Subdiakonatsweihe, empfangen haben, von Uebungen befreit 
. 1. 2. 88. Art. II. S. 13. G. v. 8. 2. 80. 
5. a) Denjenaen Ersatzrefervisten, welche im Besitze des Berechtigungsscheins zum ainite 
willigen Dienste sind (§. 88 Muster 17) oder die entsprechende wissenschaftliche Befähigung 
(§. 90) nachzuweisen vermögen, steht, wenn sie sich während ihrer Dienstzeit (ersten Uebung) 
selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, für die erste Uebung unter denjenigen Truppen- 
theilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatzreservisten 
übertragen ist. 
G. v. 11 2. 88. Art. II. §. 13. 
b) Wer auf diese Vergünstigung Anspruch macht, hat innerhalb 14 Tage nach seiner Ueber- 
weisung zur Ersatzreserve dem Bezirkskommando durch die zuständige Kontrolstelle (S. 113,0) 
nachstehende Papiere einzureichen: 
1. seinen Ersatzreservepaß: 
2. eine polizeilich beglaubigte Bescheinigung über seine eigene bezw. die Bereitwilligkeit 
und Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes zur Tragung der Kosten für die Be- 
kleidung, Ausrüstung und Verpflegung während der ersten Uebung:; 
1— 
8# 
- 
n 
*) Uebungen mit der Waffe finden nicht statt. Marine-Ersatzreservisten werden zu Uebungen überhaupt nicht 
herangezogen. 
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